Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Zeugenbeistand | Zeugenschutz ________________________________________________ Zeugen kommt im Strafprozeß seit jeher als Beweismittel eine große Bedeutung zu, weshalb ihnen nicht nur Pflichten obliegen, sondern auch Rechte zukommen. Viele Zeugen kennen jedoch ihre Pflichten und Rechte nicht oder können sie alleine nicht in hinreichender Weise geltend machen. Grundsätzlich trifft den zu Gericht geladenen Zeugen eine Erscheinungspflicht. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge muß nach §§ 48, 51 StPO vor Gericht zur Hauptverhandlung erscheinen. Anderenfalls können ihm die durch das unentschuldigte Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels können unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und genügend entschuldigt wird. Den Zeugen trifft grundsätzlich eine Aussage- und Wahrheitspflicht. Eine Ausnahme von der Aussage- und Wahrheitspflicht besteht nur dann, wenn eines der Aussageverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO besteht. Macht der Zeuge indes eine nicht wahrheitsgemäße Zeugenaussage, macht er sich zumindest wegen uneidlicher Falschaussage strafbar, im Falle einer Vereidigung sogar wegen Meineides. Verweigert der Zeuge unberechtigter Weise seine Aussage ohne gesetzlichen Grund, werden ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Schließliche kann den Zeugen unter Umständen noch die Eidespflicht treffen. Vertritt das Gericht die Auffassung, daß der Zeuge zu vereidigen ist, so muß der Zeuge dieser Pflicht nachkommen, wenn die Vereidigung nicht unzulässig ist oder ein Eidesverweigerungsgrund vorliegt. Demgegenüber können Zeugen bei einer bestimmten verwandtschaftlichen Nähe zum Beschuldigten bzw. Angeklagten Aussageverweigerungsrechte (§ 52 StPO) in Anspruch nehmen. Bestimmten Berufsgeheimnisträgern, die in § 53 StPO genannt sind, kommen Zeugnisverweigerungsrechte zu (§ 53 StPO). Die Strafprozeßordnung (StPO) gewährt dem Zeugen, der sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung von Vernehmungsfragen der Gefahr der Selbstbelastung aussetzt, das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), d. h. die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn (oder einen Angehörigen) der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen könnte. Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihn während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht begleitet (§ 68b Abs. I StPO). Nach § 68b Abs. II StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes. In besonderen Situationen bedürfen Zeugen zudem eines besonderen Schutzes, bspw. wenn versucht, wird, Druck auszuüben, um auf die Aussagebereitschaft einzuwirken oder Aussageinhalte zu beeinflussen. In solchen Fällen einer Gefährdungslage ist es erforderlich, daß der Zeuge über die Möglichkeiten seines Schutzes informiert ist und die nötigen Verhaltensregeln kennt. Rechtsanwalt Dr. Gülpen hilft und berät in allen Situationen als Zeugenbeistand und führt ggf. auch die notwendigen Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei. |
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