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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafr
echt 
StrafverteidigeR

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​Strafverfahren
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Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt-, Rechtsmittel- sowie Vollstreckungsverfahren.

Werden den Straf­ver­fol­gungs­organen Tatsachen - beispiels­weise durch eine Anzeige oder durch behörd­liche Kenntnis­nahme - bekannt, die auf ein mög­licher­weise straf­recht­lich relevantes Ver­halten hin­deuten, sind sie auf­grund des sog. Legalitätsprinzips gesetz­lich ver­pflich­tet, Ermitt­lungen ein­zu­leiten.
 
Dieser Anfangs­ver­dacht setzt ein Ermitt­lungs­ver­fahren in Gang.
Die Staats­anwalt­schaft legt als sog. "Herrin des Verfah­rens" eine Ermitt­lungs­akte an und die Polizei führt Ver­neh­mungen von Zeugen und Be­schul­digten durch.
Der Sachverhalt wird ermittelt und relevante Fakten werden zu­sammen­ge­tragen und Be­weise gesichert, wobei nicht selten auch besondere Ermitt­lungs­maß­nahmen erfor­der­lich werden können (Sicher­stellung, Beschlag­nahme, Durch­suchungen, Fest­nahme oder Unter­such­ungs­haft, Telefonüber­wachung etc.).
 
Ergibt sich nach Abschluß der Ermitt­lungen ein hin­reichen­der Tat­ver­dacht gegen den Beschul­digten, besteht für die Staats­anwalt­schaft die Ver­pflich­tung, öffent­liche An-klage zu er­heben, sofern nicht aus­nahms­weise eine Ein­stell­ung unter Oppor­tuni­täts­ge­sichts­punk­ten (§§ 153 ff. StPO, 45 ff. JGG) oder eine Behand­lung durch Straf­befehl in Be­tracht kommt. Liegt indes kein hin­reichen­der Tat­ver­dacht vor, so stellt die Staats­anwalt­schaft das Ver­fah­ren ein, § 170 Abs. II StPO. Mit Erhe­bung der Anklage wird das Ver­fahren bei Ge­richt anhängig, der Beschul­digte wird nunmehr als Ange­schul­digter be­zeich­net.

Im anschließenden Zwischen­ver­fahren prüft das ange­ru­fene Ge­richt, ob das Haupt­ver­fah­ren zu eröffnen, die Eröff­nung ab­zu­lehnen oder das Ver­fahren einzu­stellen ist.
Meist schon in diesem Stadium wird bei Vor­liegen der ge­setz­lichen Vor­aus­set­zun­gen des § 140 StPO ein Pflicht­ver­tei­diger be­stellt.
 
Mit der Zulas­sung der Anklage durch Eröff­nungs­beschluß wird das Haupt­ver­fahren er-öffnet, der Ange­schul­digte wird nun als Ange­klag­ter be­zeich­net. Kern­stück des Haupt­ver­fah­rens bildet dabei die münd­liche Haupt­ver­hand­lung, in der der Tat­nach­weis zur freien Über­zeu­gung des Ge­richts geführt werden muß.
 
Das Straf­ver­fahren kann auf sehr ver­schiedene Arten und mit unter­schied­lichen Er­geb-nissen enden. Zum einen kann es zum Frei­spruch kommen, bspw. wenn das Ge­richt nicht mit der für eine Ver­ur­tei­lung erfor­der­lichen Sicher­heit zur Schuld­fest­stel­lung ge-langt. Zum anderen kann das Gericht das Ver­fahren mit oder ohne Auf­lagen ein­stellen. Anderen­falls verhängt es ent­weder eine Geld­strafe oder eine Frei­heits­strafe, wobei ggf. eine Straf­aus­set­zung zur Be­wäh­rung in Betracht kommt. Daneben sind auch weitere Neben­folgen mög­lich, z.B. die Ent­zie­hung der Fahr­er­laub­nis, die Ein­zie­hung von Gegen­stän­den z.B. Tatwerk­zeuge) oder der Ver­fall und die Ver­hän­gung eines Berufs­ver­botes.
 
Gegen das Urteil können Rechts­mittel (Berufung oder Revision) ein­ge­legt werden.
Das Rechts­mittel­ver­fahren können neben dem Ange­klag­ten die Staats­anwalt­schaft und in einem ein­ge­schränkten Umfang auch der Neben­kläger be­treiben.

Mit Ein­tritt der Rechts­kraft kann das Urteil voll­streckt werden. 
Es schließt sich damit für den Ver­ur­teilten das Straf­voll­streck­ungs­ver­fahren an. Auch hier ist die Staats­an­walt­schaft wiederum die Herrin des Ver­fahrens. Sie über­wacht die Zahlung von Geld­strafen und den Antritt von Frei­heits­stra­fen, wobei jedoch die Bewäh-rungs­auf­sicht in der Regel dem er­kennen­den oder dem am Wohn­ort des Ver­ur­teilten zu­stän­digen Gericht obliegt.                    

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