Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Strafverfahren ________________________________________________ Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt-, Rechtsmittel- sowie Vollstreckungsverfahren. Werden den Strafverfolgungsorganen Tatsachen - beispielsweise durch eine Anzeige oder durch behördliche Kenntnisnahme - bekannt, die auf ein möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten, sind sie aufgrund des sog. Legalitätsprinzips gesetzlich verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten. Dieser Anfangsverdacht setzt ein Ermittlungsverfahren in Gang. Die Staatsanwaltschaft legt als sog. "Herrin des Verfahrens" eine Ermittlungsakte an und die Polizei führt Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten durch. Der Sachverhalt wird ermittelt und relevante Fakten werden zusammengetragen und Beweise gesichert, wobei nicht selten auch besondere Ermittlungsmaßnahmen erforderlich werden können (Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchungen, Festnahme oder Untersuchungshaft, Telefonüberwachung etc.). Ergibt sich nach Abschluß der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, besteht für die Staatsanwaltschaft die Verpflichtung, öffentliche An-klage zu erheben, sofern nicht ausnahmsweise eine Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff. StPO, 45 ff. JGG) oder eine Behandlung durch Strafbefehl in Betracht kommt. Liegt indes kein hinreichender Tatverdacht vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, § 170 Abs. II StPO. Mit Erhebung der Anklage wird das Verfahren bei Gericht anhängig, der Beschuldigte wird nunmehr als Angeschuldigter bezeichnet. Im anschließenden Zwischenverfahren prüft das angerufene Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, die Eröffnung abzulehnen oder das Verfahren einzustellen ist. Meist schon in diesem Stadium wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Mit der Zulassung der Anklage durch Eröffnungsbeschluß wird das Hauptverfahren er-öffnet, der Angeschuldigte wird nun als Angeklagter bezeichnet. Kernstück des Hauptverfahrens bildet dabei die mündliche Hauptverhandlung, in der der Tatnachweis zur freien Überzeugung des Gerichts geführt werden muß. Das Strafverfahren kann auf sehr verschiedene Arten und mit unterschiedlichen Ergeb-nissen enden. Zum einen kann es zum Freispruch kommen, bspw. wenn das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zur Schuldfeststellung ge-langt. Zum anderen kann das Gericht das Verfahren mit oder ohne Auflagen einstellen. Anderenfalls verhängt es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wobei ggf. eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. Daneben sind auch weitere Nebenfolgen möglich, z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung von Gegenständen z.B. Tatwerkzeuge) oder der Verfall und die Verhängung eines Berufsverbotes. Gegen das Urteil können Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden. Das Rechtsmittelverfahren können neben dem Angeklagten die Staatsanwaltschaft und in einem eingeschränkten Umfang auch der Nebenkläger betreiben. Mit Eintritt der Rechtskraft kann das Urteil vollstreckt werden. Es schließt sich damit für den Verurteilten das Strafvollstreckungsverfahren an. Auch hier ist die Staatsanwaltschaft wiederum die Herrin des Verfahrens. Sie überwacht die Zahlung von Geldstrafen und den Antritt von Freiheitsstrafen, wobei jedoch die Bewäh-rungsaufsicht in der Regel dem erkennenden oder dem am Wohnort des Verurteilten zuständigen Gericht obliegt. |
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