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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht 
StrafverteidigeR

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Kosten und Vergütung 
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1. Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen
Unsere Vergütung berechnen wir grund­sätz­lich nach den gesetz­lichen Vor­gaben des Rechts­anwalts­vergütungs­ge­setzes (RVG).
Gesonderte Honorar­vereinba­rungen, die über das gesetz­liche Honorar des RVG hinaus­gehen, werden von uns in allen Bereichen des Straf­rechts trotz unserer Spezia­li­sie­rung in aller Regel nicht gefor­dert. In besonders umfang­reichen Ermitt­lungs­verfahren bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbst­ver­ständ­lich eine auf Ihren Einzelfall speziell zuge­schnittene Honorar­ver­ein­ba­rung an.
Bitte beachten Sie dabei stets, daß die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­hono­rars ebenso wie die kosten­lose Berat­ung und Ver­tre­tung nach den Bestim­mungen der Bundes­rechts­anwalts­ord­nung (BRAO) unter­sagt und daher berufs­rechts­wid­rig sein kann (§ 49 b BRAO). Auf Wunsch er­stellt die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. Gülpen vorab eine Abschät­zung der vor­aus­sicht­lich ent­ste­henden Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kosten- und vergütungs­recht­liche Aspekte an­sprechen.
 
a.  Wahlverteidigung
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine quali­fi­zierte Dienst­leis­tung, die indi­vi­duell auf das Mandat bezogen ab­ge­rechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vor­gaben des Rechts­anwalts­ver­gütungs­ge­setzes (RVG), welches exakt fest­legt, welches Honorar der Rechts­anwalt für seine Tätig­keit in Rech­nung stellen darf. Dort sind auch die regel­mäßig an­fallenden Kosten und Aus­lagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommuni­ka­tions­ent­gelte, Fahrt- und Kopier­kosten etc.
Die Rechts­an­walts­kanzlei Dr. jur. Gülpen folgt hierbei dem Grundsatz der Kosten­trans­parenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im Vor­feld umfassend über den finan­ziellen Umfang der an­walt­lichen Beauf­tra­gung auf­zu­klären sind. In der Regel berechnet sich die Ver­gütungshöhe für eine Tätig­keit in Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­keiten­sachen anhand der hier­für im RVG ausge­wie­senen Mittel­gebühren.
 
b.  Pflichtverteidigung
Der Pflichtverteidiger wird von der Staats­kasse bezahlt und erhält redu­zierte Gebühren­sätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätz­liche Vergütung verein­baren. Im Falle einer Ver­ur­tei­lung werden dem/der Angeklagten in der Regel die Ver­fahrens­kosten auferlegt; die Staats­kasse fordert die veraus­lagten Pflicht­ver­teidiger­gebühren dann von dem Verur­teilten zurück. Auf Antrag des Pflicht­ver­teidigers kann das Gericht auch fest­stellen, daß der Ange­klagte zahlungs­fähig ist; er schuldet dem Pflicht­ver­tei­diger dann die (etwas höheren) gesetz­lichen Gebühren eines Wahl­ver­tei­digers.
 
c.  Prozeß-|Verfahrenskostenhilfe
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Straf­ver­tei­di­gung gesetz­lich nicht vor­gesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage und bei den eine Straf­sache gelegentlich beglei­tenden Zivil­verfahren können wir bei Vorliegen der recht­lichen und wirt­schaft­lichen Vor­aus­set­zungen auf Prozeßkosten­hilfe­basis tätig werden.
 
d.  Beratungshilfe
Allein die Mittelosigkeit eines Beschul­digten/Ange­klagten begrün­det noch keinen Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraus­set­zungen bei dem örtlich zustän­digen Amts­ge­richt einen Bera­tungs­hilfe­schein aus­stellen lassen und einen Straf­ver­tei­diger Ihrer Wahl auf­suchen, um diesem Ihr Rechts­pro­blem zu unter­brei­ten und ersten Rat einzu­holen. Ein ver­sierter Straf­ver­tei­diger ver­mag hier­bei in der Regel sofort zu beur­teilen, ob die Vor­aus­set­zungen der not­wen­digen Ver­tei­di­gung vor­liegen und mithin ein Fall der Pflicht­ver­tei­di­gung gegeben ist, um hier­nach das Erfor­der­liche zu ver­an­lassen.

e.  Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungsrisiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen von Ihnen zu tragen sind.
 
2. Kostenerstattung und Gebührenabrechnung
Als Beschuldigter eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens oder als Ange­klagter im Straf­prozess muss man im Ver­urtei­lungs­falle die Kosten für die Inan­spruch­nahme eines Rechts­an-walts selbst tragen. Im Falle einer Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fahrens werden in der Regel die Kosten für die Ver­tei­di­gung nicht ersetzt. Im Falle eines Frei­spruches werden die Rechts­an­walts­kosten als notwendige Aus­lagen erstattet, wobei diese Erstat­tung hinter den tatsäch­lich auf­ge­wen­deten Ver­teidi­gungs­kosten zurück­bleiben kann.

Der Pflicht­ver­tei­diger wird vom Gericht be­stellt und macht seinen Ver­gütungs­an­spruch gegenüber der Staats­kasse geltend. Die Pflicht­ver­tei­di­gergebühren sind niedriger als die­jenigen, die der Vertei­diger als Wahlver­teidiger hätte beanspruchen können. Werden nicht nur die Verfahrenskosten sondern auch die notwendigen Auslagen ganz oder teil­weise der Staats­kasse auf­erlegt (Freispruch, Teil­frei­spruch und beson­dere Ver­fah­rens­ein­stellungen), ist der Pflicht­ver­tei­diger be­rech­tigt, gegen­über der Staatskasse in Höhe der Wahl­ver­tei­di­ger­gebühren ab­zu­rechnen.
 
2.  Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechts­sachen
Auch in anderen Rechts­ge­bieten können und dürfen wir unseren Man­danten unsere Tätigkeit nicht kosten­los an­bieten. Unsere Leis­tungen be­rechnen wir nach dem Rechts­an­walts­ver­gütungs­ge­setz (RVG) mit dem dazu­gehörigen Vergütungs­verzeichnis (VV). 

Haben Sie eine Rechtschutz­ver­siche­rung abge­schlossen, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungs­zu­sage. Sofern die persön­lichen und wirtschaftlichen Voraus­set­zungen vor­liegen, unterstützen wir Sie auch bei der Bean­tra­gung von Prozeßkosten­hilfe und Beratungs­hilfe.

Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW)
Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW)


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