Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
_____________________________________________________________
Kosten und Vergütung ________________________________________________________________ 1. Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen Unsere Vergütung berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gesonderte Honorarvereinbarungen, die über das gesetzliche Honorar des RVG hinausgehen, werden von uns in allen Bereichen des Strafrechts trotz unserer Spezialisierung in aller Regel nicht gefordert. In besonders umfangreichen Ermittlungsverfahren bieten wir Ihnen auf Ihren Wunsch aber selbstverständlich eine auf Ihren Einzelfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an. Bitte beachten Sie dabei stets, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung und Vertretung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersagt und daher berufsrechtswidrig sein kann (§ 49 b BRAO). Auf Wunsch erstellt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten und Sie können uns in jeder Phase des Mandats auf kosten- und vergütungsrechtliche Aspekte ansprechen. a. Wahlverteidigung Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet eine qualifizierte Dienstleistung, die individuell auf das Mandat bezogen abgerechnet wird. Dabei hält sie sich strikt an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), welches exakt festlegt, welches Honorar der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellen darf. Dort sind auch die regelmäßig anfallenden Kosten und Auslagen geregelt, bspw. pauschalisierte Post- und Telekommunikationsentgelte, Fahrt- und Kopierkosten etc. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen folgt hierbei dem Grundsatz der Kostentransparenz. Für Mandanten bedeutet dies, daß sie im Vorfeld umfassend über den finanziellen Umfang der anwaltlichen Beauftragung aufzuklären sind. In der Regel berechnet sich die Vergütungshöhe für eine Tätigkeit in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen anhand der hierfür im RVG ausgewiesenen Mittelgebühren. b. Pflichtverteidigung Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebührensätze. Pflichtverteidiger können (müssen aber nicht) mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren. Im Falle einer Verurteilung werden dem/der Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück. Auf Antrag des Pflichtverteidigers kann das Gericht auch feststellen, daß der Angeklagte zahlungsfähig ist; er schuldet dem Pflichtverteidiger dann die (etwas höheren) gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. c. Prozeß-|Verfahrenskostenhilfe Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (veraltet: sog. Armenrecht) ist im Bereich der Strafverteidigung gesetzlich nicht vorgesehen. Auf dem Gebiet der Nebenklage und bei den eine Strafsache gelegentlich begleitenden Zivilverfahren können wir bei Vorliegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Prozeßkostenhilfebasis tätig werden. d. Beratungshilfe Allein die Mittelosigkeit eines Beschuldigten/Angeklagten begründet noch keinen Fall der Pflichtverteidigung. Jedoch können Sie sich unter solchen Voraussetzungen bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und einen Strafverteidiger Ihrer Wahl aufsuchen, um diesem Ihr Rechtsproblem zu unterbreiten und ersten Rat einzuholen. Ein versierter Strafverteidiger vermag hierbei in der Regel sofort zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorliegen und mithin ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist, um hiernach das Erforderliche zu veranlassen. e. Rechtsschutzversicherung Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bei der insbesondere der Straf-Rechtsschutz bzw. der Verkehrs-Rechtsschutz oder Opfer-Rechtsschutz vom Versicherungsrisiko mitumfasst ist, bemühen wir uns für Sie um eine Deckungszusage und rechnen ggf. mit der Rechtschutzversicherung unmittelbar ab, wobei jedoch etwaig vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen von Ihnen zu tragen sind. 2. Kostenerstattung und Gebührenabrechnung Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens oder als Angeklagter im Strafprozess muss man im Verurteilungsfalle die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsan-walts selbst tragen. Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens werden in der Regel die Kosten für die Verteidigung nicht ersetzt. Im Falle eines Freispruches werden die Rechtsanwaltskosten als notwendige Auslagen erstattet, wobei diese Erstattung hinter den tatsächlich aufgewendeten Verteidigungskosten zurückbleiben kann. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt und macht seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend. Die Pflichtverteidigergebühren sind niedriger als diejenigen, die der Verteidiger als Wahlverteidiger hätte beanspruchen können. Werden nicht nur die Verfahrenskosten sondern auch die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt (Freispruch, Teilfreispruch und besondere Verfahrenseinstellungen), ist der Pflichtverteidiger berechtigt, gegenüber der Staatskasse in Höhe der Wahlverteidigergebühren abzurechnen. 2. Rechtsanwaltsvergütung in anderen Rechtssachen Auch in anderen Rechtsgebieten können und dürfen wir unseren Mandanten unsere Tätigkeit nicht kostenlos anbieten. Unsere Leistungen berechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV). Haben Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, bemühen wir uns gg. für Sie um eine Deckungszusage. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung von Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe. Weitere Informationen zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Informationen und Antrag auf Beratungshilfe (Justiz NRW) Informationen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe (Justiz NRW) |
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen Fachanwalt für Strafrecht Kanzlei Troisdorf Kirchstraße 11 53840 Troisdorf Tel.: 02241/973 978 - 0 Fax: 02241/973 978 - 1 Kanzlei Windeck Eisenbergstraße 17 51570 Windeck Tel.: 02292/928 988 - 0 Fax: 02292/928 988 - 1 24-Stunden-Notfall-Telefon Mobil: 0173/86 74 991 Email: [email protected] Bürozeiten und Termine Montags bis Freitags 09.00 - 13.00 Uhr sowie 14.00 - 18.00 Uhr Termine nach Vereinbarung |
RECHTSANWALTSKANZLEI
Dr. jur. Peter-René Gülpen Rechtsanwalt | Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht [email protected] Web www.guelpen.de www.strafverteidiger-guelpen.de |
Kanzlei Troisdorf
Kirchstraße 11 53840 Troisdorf Tel.: 02241/973 978-0 Fax: 02241/973 978-1 Büro Windeck Eisenbergstraße 17 51570 Windeck Tel.: 02292/928 988-0 Fax: 02292/928 988-1 |
24-Stunden-Notruf
0173/86 74 991 bei Festnahme, Durchsuchung und Verhaftung sowie Not- und Eilfällen Bürozeiten und Termine
Montags bis Freitags 09.00 - 13.00 Uhr sowie 14.00 - 18.00 Uhr Termine nur nach Vereinbarung. |
Cookie-Hinweis
Um die Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwendet die Seite www.strafverteidiger-guelpen.de Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. |
Kanzlei Troisdorf
|
Kanzlei Windeck
|