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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht 
StrafverteidigeR

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 BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT 
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Das Betäu­bungsmittel­straf­recht ist in den §§ 29 ff. des Betäu­bungs­mit­tel­gesetzes (BtMG) geregelt, die einen Katalog straf­barer Ver­hal­tens­weisen im Umgang mit Betäu­bungs­mitteln ent­halten.
 
Neben den im all­ge­meinen Sprach­ge­brauch als Drogen be­zeich­neten Heroin, Kokain, Cannabis, Morphium gelten alle natür­lichen oder künst­lichen Sub­stanzen als illegale Betäu­bungs­mittel, die in den Anlagen 1 - 3 des BtMG aufgeführt sind, u. a. LSD, Exstasy (XTC), Amphetamin (Speed oder PEP), Crystal, PCP, Spice (Legal Highs), Pilze, Kath, Barbiturate, Benzo­diazipine, etc. Darüber hinaus kann auch eine Straf­bar­keit nach dem Arznei­mittel­gesetz (AMG) in Betracht kommen.
 
Gemäß § 29 BtMG (Vergehen) wird mit Frei­heits­strafe bis zu 5 Jahren oder Geld­strafe u. a. derjenige be­straft, der Betäu­bungs­mittel uner­laubt anbaut, besitzt, herstellt, in das Bundes­gebiet ein­führt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Betäubungs­krimi­na­lität wird aber nicht nur hart sank­tio­niert, sondern es ent­spricht der gesetzgebe­rischen Ziel­set­zung, u. a. über den weit ge­fassten § 29 BtMG letzt­lich lücken­los jede Tat im Zu-sam­men­hang mit Betäu­bungs­mitteln unter Strafe zu stellen.
 
Mit einer Mindest­frei­heits­strafe von einem Jahr (Verbrechen) wird gemäß § 29a BtMG u. a. derjenige be­straft, der Betäu­bungs­mittel in nicht geringer Menge her­stellt, abgibt, besitzt oder mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder an Per-sonen unter 18 Jahren über­läßt. Die "nicht geringe Menge" bestimmt die Rechtsprech-ung dabei nicht nach der Gewichts­menge, sondern nach dem Wirk­stoff­ge­halt, der An-zahl der toxischen Dosen und der Gefähr­lich­keit der Betäu­bungs­mittel. Beispielsweise beginnt bei Cannabis die "nicht geringe Menge" bei 7,5 g des Wirk­stoffes THC, was einer Brutto­gewichts­menge von ca. 300 - 750 g entspricht.
 
§ 30 BtMG beschreibt schwere Verbrechens­tat­be­stände, z.B. das banden­mäßige oder gewerbsmäßige Handel­trei­ben oder die Ein­fuhr nicht geringer Mengen in das Bundes­gebiet. § 31a BtMG droht sodann hohe Mindestfreiheitsstrafen, bspw. für das Handel-treiben mit nicht geringen Mengen etc. unter Mitführung von Waffen.

Die Straf­ver­fol­gungs­behörden fokussieren sich bei der Bekämpfung der Betäu­bungs­mit­tel­krimi­na­lität in der Regel auf Dealer (auch Ticker, Pusher) und deren Ver­kaufs­ge­hilfen, aber auch gegen die schlichten Drogen­kon­su­menten, da auch dieser sich nach dem BtMG straf­bar macht. Dabei bedient sich die Polizei zeit­ge­mäßer Ermitt­lungstech-nik (Telefon- und sonstige Kommu­ni­ka­tions­über­wachung, Obser­va­tion etc.), dem Ein-satz ver­deckter Ermittler und sog. V-Leute oder auch "legendierter" Polizeikontrollen.
 
Ein Strafverfahren haben dabei aber nicht nur die Hinter­männer, Dealer und Kuriere, sondern oftmals auch schlichte Kon­su­menten ("Junkies") von Betäubungs­mitteln zu befürchten. Denn maßgeblich für das Straf­maß und die Frage einer Geld­strafe oder Frei-heitsstrafe mit bzw. ohne Bewäh­rung ist neben der Art des Betäu­bungs­mittels insbe-sondere dessen Menge. Bei einer nicht geringen Menge droht dabei in der Regel eine Frei­heits­strafe. Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sank­tionen nach dem Betäu­bungs­mittel­gesetz. In Betracht kommen auch die Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­anstalt (§ 64 StGB), das Berufs­verbot oder die Ent­zie­hung der Fahrer­laubnis.
 
Die Hinzu­zie­hung eines auf dem Gebiet des Betäu­bungs­mittel­straf­rechts erfahrenen Straf­ver­tei­digers empfiehlt sich in jedem Stadium des Ver­fahrens. Ob Ver­brechens­tat­bestände oder Ver­gehen nach § 29 BtMG: im Be­täubungs­mittel­recht stehen jeder­zeit Frei­heits­strafen im Raume. Je nach Tatort und regionaler Praxis erfahren relevante Sach­ver­halte eine mitunter be­mer­kens­werte Beur­tei­lung. Was in einem Bundes­land eher als Baga­telle betrachtet wird, kann weiter süd­lich schon zu einer Frei­heits­strafe führen.

Da allein ein Rechtsanwalt Ein­sicht­nahme in die amt­lichen Er­mitt­lungs­akten nehmen und sich damit einen Über­blick zu den in Be­tracht kommenden Vor­würfen ver­schaffen kann, ist dieser bei ent­sprech­ender Routine schnell in der Lage, sowohl die Mög­lich­keiten einer Ver­fah­rens­ein­stel­lung als auch die sonstigen in Betracht kommenden Ver­tei­di­gungs­optionen realis­tisch einzu­schätzen und dem­ent­sprechend die Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Immer häufiger werden aber von Beschuldigten zumeist im Rahmen einer frühen poli-zeilichen Vernehmung ohne Aktenkenntnisse Aussagen gemacht, um in die Vorzüge der Anwendung und Rechtsfolgen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG gelangen kommen. Vor einer voreiligen und zu unbedarften Inanspruchnahme der Kronzeugen-regelung ist indes zu warnen. Die Vorschrift wird nicht ohne Grund auch in rechtspoli-tischer Hinsicht durchaus kritisch betrachtet und allein die Analyse und Beurteilung der Ermittlungsergebnisse durch einen erfahrenen Strafverteidiger vermag sicherzustellen, daß die meist unter Vernehmungsdruck und ohne anwaltlichen Beistand vermeintlich segensreichen Aussagen gegenüber der Polizei dem sog. "31er" nicht noch lange nach-laufen oder ihm hinterher sogar auf die Füße fallen. "Proditionem amo, sed proditores non laudo" (frei: man liebt den Verrat aber nicht den Verräter).
 
Nach § 31a BtMG kann die Staats­anwalt­schaft von der Straf­ver­fol­gung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzu­sehen wäre, kein öffent­liches Inter­esse an der Straf­ver­fol­gung besteht und der Täter mit den Betäubungs­mitteln ledig­lich zum Eigen­ver­brauch in geringer Menge umgeht. Dem Straf­ver­tei­diger bietet sich hier die Mög­lich­keit, das Vor­liegen dieser Vor­aus­set­zungen juris­tisch zu prüfen und früh­zeitig mit dem Ziel einer Ein­stel­lung des Verfahrens zu inter­venieren.

Darüber hinaus hat der Gesetz­geber nach dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Vor­aus­set­zungen die Zurück­stel­lung der Strafvoll-streckung bzw. die Anrech­nung der Therapie auf eine zu ver­büßende Freiheitsstrafe geregelt.
 
Suchen Sie als Beschuldigter daher recht­zeitig und bei Fest­nahme, Verhaf­tung oder Verneh­mung kurz­fristig die Hilfe eines Straf­ver­teidigers auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen ist langjährig mit Erfah­rung und Erfolg im Bereich der Vertei­digung in Be-täubungs­mittel­straf­sachen tätig.

Die Kanzlei ist auch in Not- und Eilfällen jeder­zeit erreich­bar und über­nimmt Mandate aus dem Betäubungs­mittel­straf­recht auch als Pflicht­verteidiger.  

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