Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Betäubungsmittelstrafrecht
________________________________________________________________ Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt, die einen Katalog strafbarer Verhaltensweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln enthalten. Neben den im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen bezeichneten Heroin, Kokain, Cannabis, Morphium gelten alle natürlichen oder künstlichen Substanzen als illegale Betäubungsmittel, die in den Anlagen 1 - 3 des BtMG aufgeführt sind, u. a. LSD, Exstasy (XTC), Amphetamin (Speed oder PEP), Crystal, PCP, Spice (Legal Highs), Pilze, Kath, Barbiturate, Benzodiazipine, etc. Darüber hinaus kann auch eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht kommen. Gemäß § 29 BtMG (Vergehen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, besitzt, herstellt, in das Bundesgebiet einführt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Betäubungskriminalität wird aber nicht nur hart sanktioniert, sondern es entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, u. a. über den weit gefassten § 29 BtMG letztlich lückenlos jede Tat im Zu-sammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Verbrechen) wird gemäß § 29a BtMG u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder an Per-sonen unter 18 Jahren überläßt. Die "nicht geringe Menge" bestimmt die Rechtsprech-ung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der An-zahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. Beispielsweise beginnt bei Cannabis die "nicht geringe Menge" bei 7,5 g des Wirkstoffes THC, was einer Bruttogewichtsmenge von ca. 300 - 750 g entspricht. § 30 BtMG beschreibt schwere Verbrechenstatbestände, z.B. das bandenmäßige oder gewerbsmäßige Handeltreiben oder die Einfuhr nicht geringer Mengen in das Bundesgebiet. § 31a BtMG droht sodann hohe Mindestfreiheitsstrafen, bspw. für das Handel-treiben mit nicht geringen Mengen etc. unter Mitführung von Waffen. Die Strafverfolgungsbehörden fokussieren sich bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel auf Dealer (auch Ticker, Pusher) und deren Verkaufsgehilfen, aber auch gegen die schlichten Drogenkonsumenten, da auch dieser sich nach dem BtMG strafbar macht. Dabei bedient sich die Polizei zeitgemäßer Ermittlungstech-nik (Telefon- und sonstige Kommunikationsüberwachung, Observation etc.), dem Ein-satz verdeckter Ermittler und sog. V-Leute oder auch "legendierter" Polizeikontrollen. Ein Strafverfahren haben dabei aber nicht nur die Hintermänner, Dealer und Kuriere, sondern oftmals auch schlichte Konsumenten ("Junkies") von Betäubungsmitteln zu befürchten. Denn maßgeblich für das Strafmaß und die Frage einer Geldstrafe oder Frei-heitsstrafe mit bzw. ohne Bewährung ist neben der Art des Betäubungsmittels insbe-sondere dessen Menge. Bei einer nicht geringen Menge droht dabei in der Regel eine Freiheitsstrafe. Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfahrenen Strafverteidigers empfiehlt sich in jedem Stadium des Verfahrens. Ob Verbrechenstatbestände oder Vergehen nach § 29 BtMG: im Betäubungsmittelrecht stehen jederzeit Freiheitsstrafen im Raume. Je nach Tatort und regionaler Praxis erfahren relevante Sachverhalte eine mitunter bemerkenswerte Beurteilung. Was in einem Bundesland eher als Bagatelle betrachtet wird, kann weiter südlich schon zu einer Freiheitsstrafe führen. Da allein ein Rechtsanwalt Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen und sich damit einen Überblick zu den in Betracht kommenden Vorwürfen verschaffen kann, ist dieser bei entsprechender Routine schnell in der Lage, sowohl die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung als auch die sonstigen in Betracht kommenden Verteidigungsoptionen realistisch einzuschätzen und dementsprechend die Weichen für das weitere Verfahren zu stellen. Immer häufiger werden aber von Beschuldigten zumeist im Rahmen einer frühen poli-zeilichen Vernehmung ohne Aktenkenntnisse Aussagen gemacht, um in die Vorzüge der Anwendung und Rechtsfolgen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG gelangen kommen. Vor einer voreiligen und zu unbedarften Inanspruchnahme der Kronzeugen-regelung ist indes zu warnen. Die Vorschrift wird nicht ohne Grund auch in rechtspoli-tischer Hinsicht durchaus kritisch betrachtet und allein die Analyse und Beurteilung der Ermittlungsergebnisse durch einen erfahrenen Strafverteidiger vermag sicherzustellen, daß die meist unter Vernehmungsdruck und ohne anwaltlichen Beistand vermeintlich segensreichen Aussagen gegenüber der Polizei dem sog. "31er" nicht noch lange nach-laufen oder ihm hinterher sogar auf die Füße fallen. "Proditionem amo, sed proditores non laudo" (frei: man liebt den Verrat aber nicht den Verräter). Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht. Dem Strafverteidiger bietet sich hier die Möglichkeit, das Vorliegen dieser Voraussetzungen juristisch zu prüfen und frühzeitig mit dem Ziel einer Einstellung des Verfahrens zu intervenieren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nach dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvoll-streckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe geregelt. Suchen Sie als Beschuldigter daher rechtzeitig und bei Festnahme, Verhaftung oder Vernehmung kurzfristig die Hilfe eines Strafverteidigers auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen ist langjährig mit Erfahrung und Erfolg im Bereich der Verteidigung in Be-täubungsmittelstrafsachen tätig. Die Kanzlei ist auch in Not- und Eilfällen jederzeit erreichbar und übernimmt Mandate aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch als Pflichtverteidiger. |
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