Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Betäubungsmittelstrafrecht
________________________________________________________________ Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt, die einen Katalog strafbarer Verhaltensweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln enthalten. Neben den im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen bezeichneten Heroin, Kokain, Cannabis, Morphium gelten alle natürlichen oder künstlichen Substanzen als illegale Betäubungsmittel, die in den Anlagen 1 - 3 des BtMG aufgeführt sind, u. a. LSD, Exstasy (XTC), Amphetamin (Speed oder PEP), Crystal, PCP, Spice (Legal Highs), Pilze, Kath, Barbiturate, Benzodiazipine, etc. Darüber hinaus kann auch eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht kommen. Gemäß § 29 BtMG (Vergehen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, besitzt, herstellt, in das Bundesgebiet einführt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Betäubungskriminalität wird aber nicht nur hart sanktioniert, sondern es entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, u. a. über den weit gefassten § 29 BtMG letztlich lückenlos jede Tat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Verbrechen) wird gemäß § 29a BtMG u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder an Personen unter 18 Jahren überläßt. Die "nicht geringe Menge" bestimmt die Recht-sprechung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Anzahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. § 30 BtMG beschreibt schwere Verbrechenstatbestände, z.B. das bandenmäßige oder gewerbsmäßige Handeltreiben oder die Einfuhr nicht geringer Mengen in das Bundesgebiet. § 30a BtMG droht sodann hohe Mindestfreiheitsstrafen, bspw. für das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen etc. unter Mitführung von Waffen. Die Strafverfolgungsbehörden fokussieren sich bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel auf Dealer (auch Ticker, Pusher) und deren Verkaufsgehilfen, aber auch gegen die schlichten Drogenkonsumenten, da auch dieser sich nach dem BtMG strafbar macht. Dabei bedient sich die Polizei zeitgemäßer Ermittlungs-technik (Telefon- und sonstige Kommunikationsüberwachung, Observation etc.), dem Einsatz verdeckter Ermittler und sog. V-Leute oder auch "legendierter" Polizei-kontrollen. Ein Strafverfahren haben dabei aber nicht nur die Hintermänner, Dealer und Kuriere, sondern oftmals auch schlichte Konsumenten ("Junkies") von Betäubungsmitteln zu befürchten. Denn maßgeblich für das Strafmaß und die Frage einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bzw. ohne Bewährung ist neben der Art des Betäubungsmittels insbesondere dessen Menge. Bei einer nicht geringen Menge droht dabei in der Regel eine Freiheitsstrafe. Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfahrenen Strafverteidigers empfiehlt sich in jedem Stadium des Verfahrens. Ob Verbrechenstatbestände oder Vergehen nach § 29 BtMG: im Betäubungsmittelrecht stehen jederzeit Freiheitsstrafen im Raume. Je nach Tatort und regionaler Praxis erfahren relevante Sachverhalte eine mitunter bemerkenswerte Beurteilung. Was in einem Bundesland eher als Bagatelle betrachtet wird, kann weiter südlich schon zu einer Freiheitsstrafe führen. Da allein ein Rechtsanwalt Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen und sich damit einen Überblick zu den in Betracht kommenden Vorwürfen verschaffen kann, ist dieser bei entsprechender Routine schnell in der Lage, sowohl die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung als auch die sonstigen in Betracht kommenden Verteidigungsoptionen realistisch einzuschätzen und dementsprechend die Weichen für das weitere Verfahren zu stellen. Immer häufiger werden aber von Beschuldigten zumeist im Rahmen einer frühen polizeilichen Vernehmung ohne Aktenkenntnisse Aussagen gemacht, um in die (vermeintichen) Vorzüge der Anwendung und Rechtsfolgen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG gelangen zu können. Vor einer voreiligen und zu unbedarften Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung ist indes zu warnen. Die Vorschrift wird nicht ohne Grund auch in rechtspolitischer Hinsicht durchaus kritisch betrachtet und allein die Analyse und Beurteilung der Ermittlungsergebnisse durch einen erfahrenen Strafverteidiger vermag sicherzustellen, daß die meist unter Vernehmungsdruck und ohne anwaltlichen Beistand vermeintlich segensreichen Aussagen gegenüber der Polizei dem sog. "31er" nicht noch lange nachlaufen oder ihm hinterher - als "Kronzeuge" - sogar auf die Füße fallen. Schon in der römischen Antike galt: "Proditionem amo, sed proditores non laudo" (frei: man liebt den Verrat aber nicht den Verräter). Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht. Dem Strafverteidiger bietet sich hier die Möglichkeit, das Vorliegen dieser Voraussetzungen juristisch zu prüfen und frühzeitig mit dem Ziel einer Einstellung des Verfahrens zu intervenieren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nach dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvoll-streckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe geregelt. Das Gericht kann neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anordnen. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel, die der Besserung und Sicherung des Täters dienen soll. Ziel der Unterbringung ist also einerseits die Allgemeinheit vor erneuten, abhängigkeits-bedingten Straftaten des Täters zu schützen und andererseits die Therapie des Täters. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt finden sich in § 64 StGB. Auch wenn der Maßregelvollzug vorrangig der Sicherheit der Allgemeinheit dienen soll, so liegt der Schwerpunkt allerdings auf der Heilbehandlung der Sucht-erkrankung. In geeigneten Fällen kann die Unterbringung nach § 64 StGB daher durchaus auch ein Verteidigungsziel darstellen. Das individuelle Therapiekonzept geht - ggf. nach einem Vorwegvollzug - dabei nicht nur von einer stufenweisen Lockerung aus, sondern wird die Therapie erfolgreich durchlaufen und stehen Hinderungsgründe entgegen, wird der Verurteilte mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Maßregel-vollzug belohnt - möglicherweise sogar ohne auch nur einen Tag in einer Justizvoll-zugsanstalt verbracht zu haben. Suchen Sie als Beschuldigter daher rechtzeitig und bei Festnahme, Verhaftung oder Vernehmung schnellstmöglich die Hilfe eines Strafverteidigers auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen ist langjährig mit Erfahrung und Erfolg im Bereich der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen tätig. Die Kanzlei ist auch in Not- und Eilfällen jederzeit erreichbar und übernimmt Mandate aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch als Pflichtverteidiger. |
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