Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Betäubungsmittelstrafrecht
________________________________________________________________ 1. Betäubungsmittelstrafrecht 2. Konsumcannabisgesetz 3. Verteidigung 1. Betäubungsmittelstrafrecht Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt, die einen Katalog strafbarer Verhaltensweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln enthalten. Neben den im allgemeinen Sprachgebrauch als Drogen bezeichneten Heroin, Kokain, Cannabis, Morphium gelten alle natürlichen oder künstlichen Substanzen als illegale Betäubungsmittel, die in den Anlagen 1 - 3 des BtMG aufgeführt sind, u. a. LSD, Exstasy (XTC), Amphetamin (Speed oder PEP), Crystal, PCP, Spice (Legal Highs), Pilze, Kath, Barbiturate, Benzodiazipine, etc. Darüber hinaus kann auch eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht kommen. Gemäß § 29 BtMG (Vergehen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, besitzt, herstellt, in das Bundesgebiet einführt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Die Betäubungskriminalität wird aber nicht nur hart sanktioniert, sondern es entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, u. a. über den recht weit gefassten § 29 BtMG letztlich lückenlos jede Tat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe zu stellen. Mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Verbrechen) wird gemäß § 29a BtMG u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder an Personen unter 18 Jahren überläßt. Die "nicht geringe Menge" bestimmt die Recht-sprechung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Anzahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. § 30 BtMG beschreibt schwere Verbrechenstatbestände, z.B. das bandenmäßige oder gewerbsmäßige Handeltreiben oder die Einfuhr nicht geringer Mengen in das Bundesgebiet. § 30a BtMG droht sodann hohe Mindestfreiheitsstrafen, bspw. für das Handel-treiben mit nicht geringen Mengen etc. unter Mitführung von Waffen. Die Strafverfolgungsbehörden fokussieren sich bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel auf Dealer (auch Ticker, Pusher) und deren Verkaufsgehilfen, aber auch gegen die schlichten Drogenkonsumenten, da auch dieser sich nach dem BtMG strafbar macht. Dabei bedient sich die Polizei der zeitgemäßen Ermittlungs-technik (Telefon- und sonstige Kommunikationsüberwachung, Observation etc.), dem Einsatz verdeckter Ermittler und sog. V-Leute oder auch sog. "legendierter" Polizei-kontrollen. Ein Strafverfahren haben dabei aber nicht nur die Hintermänner, Dealer und Kuriere, sondern oftmals auch schlichte Konsumenten ("Junkies") von Betäubungsmitteln zu befürchten. Denn maßgeblich für das Strafmaß und die Frage einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bzw. ohne Bewährung ist neben der Art des Betäubungsmittels insbesondere dessen Menge. Bei einer nicht geringen Menge droht dabei in der Regel eine Freiheitsstrafe. Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. 2. Konsum-Cannabisgesetz Das Cannabisgesetz (CanG) ist in seinen wesentlichen Teilen am 01. April 2024 in Kraft getreten, welches den privaten Besitz, Anbau und medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Die neuen gesetzlichen Regelungen sind sehr detailreich und recht kompliziert ausge-staltet. Sie enthalten viele Wertungswidersprüche und Unklarheiten und lassen für die Praxis viele Fragen offen. Was ist denn jetzt alles bezüglich Cannabis "erlaubt" bzw. weiterhin verboten? Darf man jetzt Cannabis konsumieren oder muß man sogar kiffen? Das Wichtigste und Erfreuliche zuerst: auch nach dem neuen Cannabiskonsumgesetz ist weiterhin Niemand verpflichtet, Haschisch zu rauchen! Um aber mit einem scheinbar weit verbreiteten Mißverständnis aufzuräumen: Zwar wurde das Cannabis im Rahmen der Teillegalisierung gemäß dem CanKG aus der Anlage zum BtMG gestrichen, sodaß das BtMG seit dem 01.04.2024 nicht mehr auf Cannabis anwendbar ist. Gleichwohl ist aber auch wie bisher davon auszugehen, daß Cannabis weiterhin eine illegale Droge bzw. ein illegales Betäubungsmittel darstellt. Diese Ansicht ergibt sich unschwer daraus, daß nach § 2 KCanG nahezu jede denkbare Verhaltensform in Bezug auf den Umgang mit Cannabis verboten ist. Denn gemäß § 2 Absatz I KCanG (Konsumcannabisgesetz) ist es u. a. verboten,
Von diesen Verboten enthält das KCanG jedoch im Rahmen einer "Teil-Legalisierung" in den weiteren Vorschriften nun einige Ausnahmen (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Soweit es nach früherer Rechtslage zur Frage der Straflosigkeit auf eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis ankam, wird nach neuer Gesetzeslage grund-sätzlich nur noch zwischen dem gesetzlich verbotenem und dem gesetzlich erlaubtem Umgang mit Cannabis unterschieden. Die zentrale Strafvorschrift des Konsumcannabisrechts enthält § 34 KCanG, welche die Strafbarkeit an Verstöße gegen die Verbote des § 2 KCanG anknüpft. Dabei ist zunächst zwischen dem Konsumcannabis und dem Medizinalcannabis (und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken) zu unterscheiden; die Definition von Cannabis gemäß § 1 Nr. 8 KCanG schließt Medizinalcannabis und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich aus. Zum Konsumcannabis gehören Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhalts-stoffen nach § 1 Nr. 1 KCanG und Zubereitungen dieser Stoffe. Die Definition umfasst demnach nur Phytocannabinoide. Nicht hierzu zählt synthetisches Cannabis (wie z. B. Spice). Dieses unterfällt – je nach Gattung – dem NpSG oder dem BtMG. Verboten und damit strafbar ist zum Beispiel, wer
Das - hier nur auszugsweise dargestellte - Konsumcannabisgesetz enthält dabei noch viele weitere Regelungen und bringt unzählige, ungelöste und wohl noch unbekannte Problemkonstellationen für die Praxis und zahlreiche Rechtsfragen mit sich, mit deren Lösung und Klärung wahrscheinlich erst nach einigen Jahren in der Rechtsprechung zu rechnen sein dürfte. Ein gesetzgeberisches Meisterwerk scheint damit nicht gelungen zu sein, allenfalls ist ein kleiner Schritt zu einer geänderten - und je nach Regierungs-wechsel und politischen Verhältnissen wieder veränderbaren - Drogenpolitik getan. 3. Strafverteidigung Die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfahrenen Strafverteidigers empfiehlt sich in jedem Stadium des Verfahrens. Ob Verbrechenstatbestände oder Vergehen nach § 29 BtMG oder § 34 KCanG: im Betäubungsmittelrecht stehen jederzeit Freiheitsstrafen im Raume. Je nach Tatort und/oder regionaler Praxis erfahren relevante Sachverhalte eine mitunter bemerkenswert unterschiedliche Beurteilung. Was in dem einem oder anderen Bundesland eher als Bagatelle betrachtet wird, kann weiter südlich schon zu einer Freiheitsstrafe führen. Da allein ein Rechtsanwalt Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen und sich damit einen Überblick zu den in Betracht kommenden Vorwürfen verschaffen kann, ist dieser bei entsprechender Routine schnell in der Lage, sowohl die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung als auch die sonstigen in Betracht kommenden Verteidigungsoptionen realistisch einzuschätzen und dementsprechend die Weichen für das weitere Verfahren zu stellen. Immer häufiger werden aber von Beschuldigten zumeist schon im Rahmen einer frühen polizeilichen Vernehmung ohne jede Aktenkenntnisse Aussagen gemacht, um in die (vermeintlichen) Vorzüge der Anwendung und Rechtsfolgen der sog. Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG gelangen zu können. Vor einer voreiligen und zu unbedarften Inan-spruchnahme der Kronzeugenregelung ist indes zu warnen. Die Vorschrift wird nicht ohne Grund auch in rechtspolitischer Hinsicht durchaus kritisch betrachtet und allein die Analyse und Beurteilung der Ermittlungsergebnisse durch einen erfahrenen Straf-verteidiger vermag sicherzustellen, daß die meist unter Vernehmungsdruck und ohne anwaltlichen Beistand vermeintlich segensreichen Aussagen gegenüber der Polizei dem sog. "31er" nicht noch lange nachlaufen oder hinterher - als "Kronzeuge" - sogar auf die Füße fallen können. Schon in der römischen Antike galt: "Proditionem amo, sed proditores non laudo" (frei: man liebt den Verrat aber nicht den Verräter). Nach § 31a BtMG (oder jetzt auch nach § 35a KCanG) kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter mit den Betäu-bungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht. Dem Strafverteidiger bietet sich hier die Möglichkeit, das Vorliegen der Voraussetzungen juristisch zu prüfen und ggf. frühzeitig z.B. mit dem Ziel einer Einstellung des Verfahrens zu intervenieren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nach dem Grundsatz "Therapie statt Strafe" in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvoll-streckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe geregelt. Das Gericht kann neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anordnen. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel, die der Besserung und Sicherung des Täters dienen soll. Ziel der Unterbringung ist also einerseits die Allgemeinheit vor erneuten, abhängigkeits-bedingten Straftaten des Täters zu schützen und andererseits die Therapie des Täters. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt finden sich in § 64 StGB. Auch wenn der Maßregelvollzug dabei vorrangig der Sicherheit der Allgemeinheit dienen soll, so liegt der Schwerpunkt allerdings auf einer Heilbehandlung der Sucht-erkrankung. In geeigneten Fällen kann eine Unterbringung nach § 64 StGB durchaus auch ein lohnenswertes Verteidigungsziel darstellen. Das individuelle Therapiekonzept geht - ggf. nach Vorwegvollzug - dabei nicht nur von einer stufenweisen Lockerung aus, sondern wird die Therapie erfolgreich durchlaufen und stehen keine Hinderungsgründe entgegen, wird der Verurteilte mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Maßregelvoll-zug belohnt - möglicherweise sogar ohne auch nur einen Tag in einer Justizvollzugs-anstalt verbracht zu haben. Suchen Sie als Beschuldigter rechtzeitig und bei Festnahme, Verhaftung oder Vernehmung schnellstmöglich die Hilfe eines Strafverteidigers auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen ist langjährig mit Erfahrung und Erfolg im Bereich der Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen tätig. Die Kanzlei ist auch in Not- und Eilfällen jederzeit erreichbar und übernimmt Mandate aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch als Pflichtverteidiger. |
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