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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafr
echt 
StrafverteidigeR

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Strafvollstreckung und Strafvollzug
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Die Verteidigung endet für die Rechts­anwaltskanzlei Dr. Gülpen nicht mit der Rechts­kraft des Straf­urteils, sondern setzt sich im Voll­streck­ungs­ver­fahren fort. Auch dort finden sich eine Viel­zahl von Mög­lich­keiten, durch quali­fizierte anwalt­liche Bera­tung und Vertei­di­gung ent­schei­dend die Weichen für eine vor­zei­tige Ent­lassung zu stellen bzw. den Zeit­punkt des Straf­an­tritts bei Vor­liegen gewichtiger Gründe auf­zu­schieben.

Strafrestaussetzung
  • Bei einer zeitigen Frei­heits­strafe kommt eine Straf­aus­set­zung nach Ver­büßung der Hälfte der Frei­heits­strafe oder nach Ver­büßung von zwei Dritteln in Betracht.
    Maßgeb­lich für eine vor­zei­tige Straf­rest­aus­set­zung ist die sog. Sozial­pro­gnose. Das Gericht muß letzt­lich darüber ent­schei­den, ob eine vor­zei­tige Haft­ent­las­sung ver­ant­wortet werden kann. Grundlage dieser Ent­schei­dung sind vor allem die Stell­ung­nahme der Justiz­voll­zugs­an­stalt sowie die Zustim­mung der Staats­an-waltschaft. In einem Anhör­ungs­termin ent­scheidet das zustän­dige Gericht (Straf­voll­streck­ungs­kammer) über eine Straf­rest­aus­set­zung.

Vollstreckungsaufschub
  • Der auf freiem Fuß befind­liche Ver­ur­teilte er­hält in der Regel ca. vier Wochen nach Rechts­kraft des Urteils eine schrift­liche Ladung zum Straf­antritt zu einem bestimmten, meist unmit­telbar bevor­steh­enden Zeit­punkt. In diesem Fall kommt ein Antrag auf vor­über­ge­hen­den Voll­streck­ungs­auf­schub nach § 456 StGB für einen Zeit­raum von bis zu vier Monaten in Be­tracht, damit Sie bis zum Straf­an­tritt Ihre per­sön­lichen und beruf­lichen Ange­le­gen­heiten erle­digen können.
  • Maßgeblich für einen Voll­streck­ungs­auf­schub ist das Vor­liegen bestimmter Vor­aus­set­zungen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen prüft mit Ihnen gemeinsam das Vorliegen dieser Vorausset­zungen und sucht mit Ihnen Mög­lich­keiten, einen Voll­streck­ungs­auf­schub zu erwirken.  
     
Ausweisung zum Halbstrafenzeitpunkt bei Ausländern
  • Die Voll­streckungs­be­hörde kann von der Voll­streckung einer Frei­heits­strafe ab-sehen, wenn der Verur­teilte wegen einer anderen Tat an das Ausland ausge­liefert oder aus der Bundes­repub­lik ausge­wiesen wird. Vorausgesetzt, der ausländische Ver­ur­teilte will die Bundes­republik Deutschland tatsächlich auf Dauer ver­lassen und in sein Heimat­land zurück­kehren, kann die Zustim­mung der Staats­anwalt­schaft erwirkt werden, nach Ver­büßung z.B. der Hälfte der ausge­ur­teilten Strafe eine Aus­wei­sung in das Heimat­land zu befür­worten. Im Heimat­land wird der Straf­rest dann nicht weiter voll­streckt, so daß sich dadurch teils ganz erheb­liche Straf­nach­lässe ergeben.
     
Vollzugslockerungen
  • In der Strafhaft wird gemeinsam mit der JVA der Voll­zugs­plan en­twickelt.
    Nach einigen Monaten Haft­verbüßung sind erste Voll­zugs­locke­rungen mög­lich, die schließlich zu geführten oder selb­ständigen Aus­gängen, Haft­urlaub und Verlegung in den offenen Voll­zug führen können. Die suk­zessive Ein­lei­tung dieser Maß­nahmen ist insbe­sondere im Hin­blick auf eine spätere Aus­set­zung des Straf­rests zur Be­wäh­rung von ent­schei­den­der Be­deu­tung. Im Zusam­men­hang mit den seitens der Gefangenen erstrebten Voll­zugs­locke­rungen ergeben sich in der Praxis häufig Probleme. Hier nimmt die Rechts­anwaltskanzlei Dr. Gülpen Kon­takt mit der jewei­ligen Stelle auf und setzt sich für Ihre Belange ein.
     
Therapiemaßnahmen (§ 35 BtMG)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Zurück­stel­lung der Straf­voll­streckung nach § 35 BtMG zu erreichen. Diese Vor­schrift legt fest, daß die Straf­voll­streckung durch eine thera­peu­tische Be­hand­lung ersetzt werden kann („Therapie statt Strafe“). In der Praxis heißt das, daß an die Stelle einer Straf­haft in der JVA eine in der Regel ca. 3 - 6 monatige Therapie in einer Fach­klinik tritt.
    Im Anschluss an eine erfolg­reiche Therapie, ggf. mit nachfolgender Adaptions­phase, wird die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Rechtsanwalt Dr. Gülpen Strafverteidiger Troisdorf | Siegburg | Bonn | Köln

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