Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Berufung
_______________________________________________ Auch bei einem guten und engagierten Strafverteidiger kann es jederzeit vorkommen, daß die Hauptverhandlung in einer Strafsache mit einer unzutreffenden Verurteilung oder einer unangemessen hohen Bestrafung endet. Hiergegen können sich Angeklagte, aber auch die Staatsanwaltschaft gegen zumeist dem Angeklagten günstige Entscheidungen mit der Einlegung von Rechtsmitteln behelfen. • Berufung Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter/in oder Schöffengericht) kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Hat die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden, so kann innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Es findet dann vor dem Landgericht eine Berufungsverhandlung statt, in der das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht nochmals aufgerollt wird. In der Regel werden hierbei die Zeugen erneut vernommen, die Sachverständigen nochmals gehört usw. In besonders gelagerten Bagatellverfahren mit einer entsprechenden Sanktionsmaßnahme gilt jedoch die Besonderheit der Annahmeberufung nach § 313 StPO. Gegen ein Urteil des Berufungsgerichts kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, so daß die Sache vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler überprüft wird. Will man die Berufungsinstanz überspringen und das amtsgerichtliche Urteil sofort im Revisionsverfahren überprüfen lassen, so ist dies im Wege der Sprungrevision (§ 335 StPO) möglich. Das Rechtsmittel - ob nun Berufung oder Sprungrevision - ist dabei stets innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Die Revision muß sodann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden. Eine Berufung bedarf einer schriftlichen Begründung nicht; es kann in vielen Fällen aber sinnvoll sein, dem Berufungsgericht vorab darzulegen, welche sachlichen Gründe es für das Rechtsmittel gibt. Das Rechtsmittel kann zunächst eingelegt und später wieder zurückgenommen werden. Klarzustellen ist ein weitverbreiteter Irrtum, wonach der Angeklagte mit der Einlegung von Rechtsmitteln eine "Verschlimmerung" und insbesondere eine Verschärfung der Sanktionsfolgen zu befürchten habe. Legt allein der Angeklagte und/oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, gilt der lateinisch als reformatio in peius formulierte Grundsatz des Verschlechterungsverbots (eine Ausnahme bildet hier jedoch der Rechtsbehelf des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren). Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen ist seit vielen Jahren nachweislich mit Erfahrung und Erfolg in Berufungsverfahren tätig. |
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