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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafr
echt 
StrafverteidigeR

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Arzt- | Medizinstrafrecht
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Strafverfahren im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts sind längst keine Seltenheit mehr. Neben den aufgrund des berufsspezifischen Risikos typischen Ermittlungsver-fahren gegen Ärzte, Apotheker sowie Pflegekräfte und Angehörige sonstiger Heilberufe und der Rettungsdienste wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung, der fahr-lässigen Körperverletzung oder Tötung insbesondere auf Grund eines behaupteten Be-handlungsfehlers haben die Verfahren zugenommen, welche verstärkt die Zahlungen und Leistungen im Gesundheitswesen in den Blick nehmen.

Neben dem "klassischen" Abrechnungs- und Leistungsbetrug sind seit dem Jahr 2016 durch das "Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen" mit den hierzu geschaffenen Tatbeständen der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesund-heitswesen (§§ 299a, 299b StGB) vormals bestehende Strafbarkeitslücken endgültig geschlossen worden. Auch sind Vorwürfe der Untreue i. S. d. § 266 StGB zu bedenken, nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Ansicht vertritt, daß einem Vertragsarzt/Vertragszahnarzt gegenüber Krankenkassen eine Ver-mögensbetreuungspflicht obliegt, die ihm gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medi-zinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.

Die wesentlichen Tatbestände lassen sich - nicht abschließend - wie folgt aufzählen:

  • Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)
  • Vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung (§§ 212, 223 StGB)
  • Tötung auf Verlangen, Ärztliche Sterbehilfe (§ 216 StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 299, 331, 332 StGB)
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB)
  • Urkundenfälschung (z. B. bei Krankenakten, Gesundheitszeugnisse etc.)
  • Verstösse gegen das Arzneimittel- oder Betäubungsmittelrecht
  • Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c StGB)

Straf- und Ermittlungsverfahren gegen medizinische Berufsträger führen nicht selten zu nachhaltigen Reputationsschäden oder haben mitunter existenzielle Folgen.  
Nicht nur allein die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern vor allem die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume sind dabei oftmals die ersten Maßnahmen, mit denen die hiervon betroffenen niedergelassenen Ärzte und Krankenhausärzte die Information erhalten, daß gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. ​Einen bleibenden Eindruck hinterlassen solche Maßnahmen dabei nicht nur bei den Patienten im gut besuchten Wartezimmer der Praxis sondern auch in den weiteren Be-triebsabläufen, wenn Beschlagnahmen von Patientenkarteikarten und Praxiscomputern erfolgen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Hilfe eines versierten Strafverteidigers als sinnvoll angezeigt, der über "Risiken und Nebenwirkungen" des weiteren Strafver-fahrens informiert, diese vermeidet oder zumindest abmildert.
 
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen bietet auch im Bereich des Arzt- und Medizinstraf-rechts professionelle Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe in jeder Lage des Verfahrens und interveniert frühzeitig im Ermittlungsverfahren, um insbesondere eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden.
  
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