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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht 
StrafverteidigeR

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Pflichtverteidigung
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Pflichtverteidiger
Unter bestimmten Voraus­setzungen hat ein Beschuldigter bzw. An­ge­klagter An­spruch auf die Bei­ord­nung eines Pflicht­verteidigers. Man spricht dann von einem Fall der "not-wendigen Verteidigung". Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen im Strafprozeß durch das Gericht beige­ordneten Ver­teidiger. Im Gegensatz zum staatlich bestellten Pflicht­verteidiger steht der Wahl­ver­tei­diger, den der Ange­klagte selbst benennt und damit auswählt. Der Pflicht­ver­tei­diger hat alle Rechte, die auch ein Wahl­ver­teidiger hat. Ein Pflicht­verteidiger ist kein "Notbehelfs-Anwalt" oder etwa ein "Ver­tei­diger 2. Klasse", auch wenn in US-amerikanischen Kriminal­filmen gelegent­lich der gegen­teilige Ein­druck ver­mittelt wird.

Pflichtverteidiger – im Gesetz als "notwendiger Verteidiger" bezeichnet – haben jedoch häufig einen schlechten Ruf, in manchen Fällen sicherlich zu Recht. Dies liegt vor allem auch daran, dass ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten oder Angeklagten häufig als ein durch das Gericht aufgezwungener Verteidiger erlebt wird und sich schon deshalb Zweifeln an seiner Kompetenz, Loyalität und Interessenlage ausgesetzt sieht.
Dem können und sollten Sie vorbeugen und von dem Ihnen eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen, sich Ihren Strafverteidiger selbst auszusuchen. Sollte das Gericht Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens anschreiben oder bspw. mit Übersendung der Anklageschrift auffordern, einen Pflichtverteidiger bzw. einen Verteidiger Ihres Ver-trauens zu benennen, beachten Sie dabei unbedingt die Ihnen dort gesetzte Frist.


Voraussetzungen der Pflichtverteidigung
Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der sog. notwendigen Ver­tei­digung bestellt.
Notwendige Ver­tei­digung bezeichnet dabei eine Verfah­rens­lage, in der der Gesetz­geber davon ausgeht, daß der Ange­klagte sich nicht selbst ver­tei­digen kann. Liegt ein Fall der not­wen­digen Ver­tei­digung vor, so muss ein Pflicht­ver­tei­diger be­stellt werden und zwar unab­hängig davon, ob der Angeklagte/Beschuldigte sich eines Verteidigers bedienen will oder nicht (dann land­läufig als "Zwangs­ver­tei­diger" bezeichnet).
Der Pflicht­verteidiger wird von der Staats­kasse be­zahlt. Dessen Gebühren sind Verfah-renskosten, die im Falle einer Ver­urtei­lung vom Ange­klagten zu tragen sind.

In § 140 Abs. I StPO sind die Voraussetzungen des Vorliegens der not­wendigen Ver­tei-di­gung aufgeführt, u. a. nament­lich

  • bei Verbrechensvorwürfen, d. h. Straftaten, die mit einer Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr bedroht sind;

  • in sog. Haftsachen, d. h. wenn sich der Beschuldigte in Strafhaft oder in einer Anstaltsunterbringung befindet;

  • wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder eine einstweilige Unterbringung nach § 126a bzw. § 275a Abs. V StPO vollstreckt wird;

  • der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz I oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;

  • wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Schöffengericht, Land­gericht oder Oberlandesgericht stattfindet;

  • wenn eine Unterbringung zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten in Betracht kommt,

  • wenn die Erteilung eines Berufsverbots droht,

  • wenn ein Sicherungsverfahren durchzuführen ist, weil der Ange­klagte bei Bege-hung der Tat schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein soll, aber eine isolierte Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden muß, weil der Täter aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.

  • wenn dem Verletzten/Nebenkläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde.

  • bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;

  • ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.


In § 140 Abs. II StPO sind zusätzlich durch eine Generalklausel weitere Voraussetzun-gen der notwendigen Verteidigung geregelt.

Danach ist u. a. ein Pflicht­ver­tei­diger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn er-sichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Hier ist bspw. als Faust­regel der Fall zu nennen, daß der Ange­klagte mit einer Frei­heits­strafe von etwa einem Jahr und mehr zu rechnen hat oder die Beweislage kompliziert und unübersicht-lich ist. Wenn durch eine erneute Ver­urtei­lung der Widerruf einer laufenden Stra­faus­set­zung zur Bewährung droht, kann dies ebenfalls einen Fall der notwendigen Ver­tei­di-gung darstellen. Insbesondere wenn Sie schon einmal zu einer Bewährungsstrafe ver­urteilt wurden und nun ange­klagt sind, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt über die Frage der Beiord­nung eines Pflicht­ver­tei­digers sprechen.

Ferner kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht, wenn für den/die Beschuldigte(n) eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist und daher die Selbstvertei-digungsfähigkeit zweifelhaft erscheint. Auf die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Rechtslage kommt es dabei regelmäßig nicht an.   

Die Mittellosigkeit des Angeklagten stellt jedoch keinen Beiordnungsgrund dar.
"Ich kann mir keinen Anwalt leisten" ist kein Grund zur Be­stellung eines Pflicht­ver­tei­di-gers. Die Inanspruch­nahme staat­licher Prozeß­kosten­hilfe, im Volksmund früher gerne als "Armenrecht" be­zeichnet, ist im Rahmen des Straf­ver­fahrens zur Erlan­gung eines straf­ver­tei­digenden Bei­standes gesetz­lich nicht vor­gesehen.
 
Auswahl des Pflichtverteidigers
Dem Beschuldigten ist Gelegen­heit zu geben, einen Rechtsanwalt seines Ver­trauens zu be­nennen, der als Pflicht­ver­tei­diger bei­geordnet werden soll. Das Gericht bestellt in der Regel sodann diesen von Ihnen benannten Ver­tei­diger, wenn nicht ge­wichtige Gründe ent­gegenstehen.

Die Auswahl des Pflicht­ver­teidigers ist somit zwar in § 142 StPO geregelt, aber das Gesetz trifft keine Regelungen, nach welchen Kriterien das Gericht konkret den Anwalt auswählt. Diese Vorgehens­weise ist nicht unpro­blema­tisch und stellt wohl auch einen der Gründe für den in der Volks­meinung oftmals anzu­treffenden schlechten Ruf der Pflicht­verteidigung dar.

Viele Richterinnen und Richter üben ihr Auswahl­ermessen bei der Pflicht­vertei­diger­bei­ordnung ver­ant­wor­tungs­voll aus, da es ihnen zuvorderst darum geht, im Rahmen eines fairen Ver­fahrens dem Ange­klagten eine kompetente Ver­teidigung zur Seite zu stellen. So manchem Richter kommt es aber mitunter in erster Linie darauf an, das Straf­ver­fahren schnell zu erledigen. Hierbei kann ein Strafvertei­diger als störend empfunden werden, der sich engagiert für die Belange des Mandanten einsetzt. Deshalb wird ein solcher Richter einen Pflicht­ver­tei­diger auswählen, den er aus früheren Ver­hand­lungen oder persönlicher Bekannt­schaft kennt und von dem er weiß, daß dieser nicht "allzu engagiert verteidigt". Nicht selten entscheidet sich eine Beiord­nung auch weniger nach der Frage, ob der Verteidiger kompetent ist oder ob es sich um einen dem Gericht ge-fälligen und an­ge­nehmen "verurtei­lungs­be­glei­tenden" Ver­tei­diger han­delt, der lediglich als Beschwichtigungsapostel auf den Ange­klagten ein­wirkt und für einen schnel­len und vor allem alsbald rechts­kräftigen Abschluß eines Verfahrens sorgt.

Insbesondere unerfahrene Angeklagte, die erst­malig mit der Situation einer Pflichtver-teidigerbestellung kon­frontiert sind, werden erst (zu) spät einen Ein­blick erhalten, ob ihnen der oder die Richter/in einen qualifizierten Straf­ver­teidiger zum Beistand be­stellt oder einen der bevor­zugt gerichts­konformen "üblichen Verdächtigen" als Pflicht­ver­tei- diger bei­ge­ordnet hat, der mit Blick und Hoff­nung auf zukünftige Beiord­nungen Sie dement­sprechend in einer Weise ver­tei­digen wird, bei der er mög­licher­weise darauf be-dacht sein wird, sich tunlichst durch Kon­flikt­ver­mei­dung die lukrativen Sympathien des Gerichts zu erhalten bzw. zu sichern. Bei solchen Konstel­lationen hat der Ange­klagte zumeist das Nach­sehen, wenn die Aus­brin­gung von Beweis­an­trägen oder die Einle-gung von Rechts­mitteln für den Pflichtver­teidi­ger bisweilen einen Inter­essen­kon­flikt dar­stellen könnte.
 
Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Ver-teidigung vom 10.12.2019 hat das "Pflichtverteidigungsrecht" erhebliche Änderungen erfahren, welche insbesondere den Schutz und die Rechte des Beschuldigten stärken sollten. Danach soll der Beschuldigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwen-digen Verteidigung gemäß § 140 StPO nunmehr auch schon im Ermittlungsverfahren eine unverzügliche Entscheidung über die Beiordung eines Pflichtverteidigers herbei-führen können. Den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann der Beschul-digte dabei nicht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft sondern auch schon frühzeitig gegenüber der Polizei anbringen.

Gemäß § 141 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be-antragt. Gemäß § 142 StPO legt die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor.

Obgleich sowohl die gesetzliche Zielsetzung als auch die Regelungsinhalte recht ein-deutig und unmißverständlich sind, ist insbesondere die Staatsanwaltschaft erstaun-lich häufig und allzu offensichtlich mit der praktischen Handhabung und Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung überfordert, wobei es vielfach an einer Normakzeptanz hinsichtlich der eindeutig zugunsten der Be-schuldigten eingerichteten Rechte zu fehlen scheint. Insgesamt scheint das Gesetz in Justizkreisen nicht sonderlich beliebt zu sein; es dient nach der Intention des Gesetz-gebers vor allem dem Schutz des Beschuldigten. Leider gibt es viele Staatsanwälte /innen, die einen solchen Beiordnungsantrag nicht, wie es das Gesetz vorsieht, unver-züglich an den Ermittlungsrichter weiterleiten, sondern diesen erst einmal Monate lang unbeachtet lassen oder schlichtweg gar nicht erst an das Gericht weiterleiten.

Gemäß § 141 Abs. II Nr. 4 StPO ist der Verteidiger jedoch spätestens dann zu bestellen, wenn die/der Ange­schuldigte zur Erklärung über die Anklage­schrift auf­gefor­dert wird, mithin wenn ihm diese zuge­stellt wird und das Zwischen­ver­fahren beginnt.
Generell ist in § 142 Abs. V StPO bestimmt, daß dem Ange­schul­digten Gele­gen­heit ge­geben werden soll, inner­halb einer vom Gericht be­stimmten Frist einen Rechts­anwalt zu bezeichnen. Bevor das Gericht also einen Pflicht­ver­tei­diger bestellt, erhält der Ange­schul­digte die Auf­forde­rung, selbst einen Rechts­anwalt zu benennen.

Sollte das Gericht bspw. mit der Anklageschrift auffordern, einen Pflichtverteidiger zu benennen, beachten Sie in Ihrem Interesse unbedingt die dort gesetzte Frist.
Lassen Sie sich nicht von dem jeweiligen Gericht einen Ihnen unbekannten Verteidiger beiordnen. Nutzen Sie Ihr Wahlrecht und be­nennen Sie recht­zeitig einen Anwalt/eine Anwältin Ihres Ver­trauens. Unter den bestimmten - fristgebundenen - Voraussetzungen des § 143a StPO kommt mitunter auch noch später ein Verteidigerwechsel in Betracht.

Verteidiger Ihres Vertrauens
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Gülpen übernimmt bundes­weit und jeder­zeit Pflicht­ver­tei­digungen: seriös, loyal und vor allem unabhängig. 

​Lassen Sie sich daher als Beschul­digter oder als Ange­klagte im Einzel­falle bera­ten, ob die Voraus­set­zungen der Beiord­nung eines Pflicht­ver­tei­digers vor­liegen. Wir prüfen für Sie in einem kostenfreien Erstgespräch, ob es sich bei Ihrem Anliegen um einen mög-lichen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt. Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu uns auf, damit wir uns für Sie als notwendiger Verteidiger bestellen können.



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