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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht 
StrafverteidigeR

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Untersuchungshaft
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Die in den §§ 112 ff. StPO geregelte Unter­suchungs­haft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend ver­dächtig ist und ein Haft­grund besteht, wobei mit der Flucht­-, Ver­dunk­lungs­- und Wieder­holungs­gefahr die wichtigsten Haft­gründe zu nennen sind. Darüber hinaus darf die sog. U-Haft nur ange­ordnet werden, wenn sie zur Bedeu­tung der Sache und der zu erwar­tenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Ver­hältnis steht.

Zum 01.01.2010 wurde das Recht der Unter­suchungs­haft reformiert, um die Rechte der Beschul­digten stärken und die Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten des inhaftierten Beschul­digten früh­zeitig zu verbessern. Zwar steht es nach 137 StPO jedem Beschuldigten frei, sich zu jedem Zeit­punkt des Verfahrens eines Ver­tei­digers zu bedienen. Vielfach unter­bleibt die Beauf­tragung eines Ver­teidigers u. a. aus Kosten­gründen, darüber hinaus bedeutet die Inhaf­tierung wohl stets eine psychische Belastung, zumal sie auch rein physisch das selb­stän­dige Aufsuchen eines Rechts­anwaltes be­ein­trächtigt.

Auf der Grund­lage der Erkenntnis, daß zwischen den Ver­haf­teten, die sich auf eigene Kosten einen Ver­tei­diger leisten (können) und den unver­tei­digten Ver­hafteten in der Unter­such­ungs­haft eine nicht zu recht­fer­tigende Ungleich­heit besteht, hat der Gesetz-geber in § 140 Abs. I Nrn. 4 und 5 StPO n.F. bestimmt, daß es sich um einen Fall der notwendigen Ver­tei­di­gung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Unter­such­ungs­haft voll­streckt wird.

"Notwendige Verteidigung" bezeichnet dabei eine Verfahrens­lage, in der der Gesetz­geber davon ausgeht, daß der Angeklagte/Beschuldigte sich nicht selbst ver­teidigen kann. Liegt ein Fall der not­wendigen Ver­tei­di­gung vor, so muß ein Pflicht­ver­tei­diger be-stellt werden, unab­hängig davon, ob der Ange­klagte/Beschuldigte sich eines Ver­tei­di-gers bedienen möchte oder nicht. Ihm ist dann gemäß § 141 Abs. I StPO n.F. unver­züg­lich - zumeist vom Ermittlungs- oder Haft­richter - ein(e) Pflicht­ver­tei­diger/in zu be-stellen. Dies führt häufig dazu, daß der unverteidigte Beschuldigte - insbesondere unter dem Schock der Ver­haf­tung stehend - auf die Schnelle keine Idee hat, wer ihn ver­tei­digen soll, dies mit der Folge, daß das Gericht ihm dann einen Ver­tei­diger aus­sucht.

Die Kriterien, nach denen der Haft­richter den bei­zuord­nenden Pflicht­ver­tei­diger aus­wählt, sind jedoch völlig unge­klärt und viele Richter/innen wehren sich in nicht unbe­denk­licher Weise die Grund­lagen ihrer Bei­ord­nungs­praxis offen zu legen. Insbesondere uner­fahrene Beschul­digte, die mit der Unter­such­ungs­haft erst­malig mit einer frei­heits­ent­zie­henden Maß­nahme kon­fron­tiert werden, werden oftmals erst (zu) spät einen Ein­blick erhalten, ob ihnen der Haft­richter einen quali­fi­zierten Straf­ver­tei­diger als Pflicht­ver­tei­diger be­stellt oder ledig­lich einen der gerichts­be­liebten "üblichen Ver­däch­tigen" bei­ge­ordnet hat.

Immerhin ermöglicht jetzt die durch das
am 13.12.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 46, S. 2128 ff.) eingeführte Vorschrit des § 143a StPO n. F., daß im Rahmen der dort genannten Vorausetzungen ein Pflichtverteidigerwechsel herbeigeführt werden kann.

Gerade aber die früh­zeitige Tätig­keit eines Strafver­tei­digers kann für das gesamte Ver­fahren und dessen Aus­gang mitunter weichen­stellend sein. Ist insoweit unge­klärt, wie das Gericht sicher zu stellen hat, daß Ihnen als Beschuldigte/r ein Ver­tei­diger ihres Ver­trauens bei­ge­ordnet wird, sollten Sie - auch unter dem Ein­druck der drohenden Unter­such­ungs­haft stehend - die Ent­schei­dung in dieser wichtigen Frage selbst in die Hand nehmen und einen Ver­tei­diger Ihres Ver­trauens benennen oder zu dieser Frage ggf. Bedenk­zeit ein­fordern. Eine solche Bedenk­zeit ist in jedem Falle zuzu­billigen, denn der Pflicht­ver­tei­diger soll zwar unver­züg­lich be­stellt werden; eine sofortige Bei­ordnung ist damit vom Gesetz aber nicht gemeint.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen über­nimmt jeder­zeit und bundes­weit Haft- und Pflichtverteidigungsmandate.


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