Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Untersuchungshaft
_______________________________________________ Die in den §§ 112 ff. StPO geregelte Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht, wobei mit der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr die wichtigsten Haftgründe zu nennen sind. Darüber hinaus darf die sog. U-Haft nur angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht. Zum 01.01.2010 wurde das Recht der Untersuchungshaft reformiert, um die Rechte der Beschuldigten stärken und die Verteidigungsmöglichkeiten des inhaftierten Beschuldigten frühzeitig zu verbessern. Zwar steht es nach 137 StPO jedem Beschuldigten frei, sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Vielfach unterbleibt die Beauftragung eines Verteidigers u. a. aus Kostengründen, darüber hinaus bedeutet die Inhaftierung wohl stets eine psychische Belastung, zumal sie auch rein physisch das selbständige Aufsuchen eines Rechtsanwaltes beeinträchtigt. Auf der Grundlage der Erkenntnis, daß zwischen den Verhafteten, die sich auf eigene Kosten einen Verteidiger leisten (können) und den unverteidigten Verhafteten in der Untersuchungshaft eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit besteht, hat der Gesetzgeber in § 140 Abs. I Nrn. 4 und 5 StPO n.F. bestimmt, daß es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. "Notwendige Verteidigung" bezeichnet dabei eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, daß der Angeklagte/Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muß ein Pflichtverteidiger bestellt werden, unabhängig davon, ob der Angeklagte/Beschuldigte sich eines Verteidigers bedienen möchte oder nicht. Ihm ist dann gemäß § 141 Abs. I StPO n.F. unverzüglich - zumeist vom Ermittlungs- oder Haftrichter - ein(e) Pflichtverteidiger/in zu bestellen. Dies führt häufig dazu, daß der unverteidigte Beschuldigte - insbesondere unter dem Schock der Verhaftung stehend - auf die Schnelle keine Idee hat, wer ihn verteidigen soll, dies mit der Folge, daß das Gericht ihm dann einen Verteidiger aussucht. Die Kriterien, nach denen der Haftrichter den beizuordnenden Pflichtverteidiger auswählt, sind jedoch völlig ungeklärt und viele Richter/innen wehren sich in nicht unbedenklicher Weise die Grundlagen ihrer Beiordnungspraxis offen zu legen. Insbesondere unerfahrene Beschuldigte, die mit der Untersuchungshaft erstmalig mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme konfrontiert werden, werden oftmals erst (zu) spät einen Einblick erhalten, ob ihnen der Haftrichter einen qualifizierten Strafverteidiger als Pflichtverteidiger bestellt oder lediglich einen der gerichtsbeliebten "üblichen Verdächtigen" beigeordnet hat. Immerhin ermöglicht jetzt die durch das am 13.12.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundesgesetzblatt Teil I 2019 Nr. 46, S. 2128 ff.) eingeführte Vorschrit des § 143a StPO n. F., daß im Rahmen der dort genannten Vorausetzungen ein Pflichtverteidigerwechsel herbeigeführt werden kann. Gerade aber die frühzeitige Tätigkeit eines Strafverteidigers kann für das gesamte Verfahren und dessen Ausgang mitunter weichenstellend sein. Ist insoweit ungeklärt, wie das Gericht sicher zu stellen hat, daß Ihnen als Beschuldigte/r ein Verteidiger ihres Vertrauens beigeordnet wird, sollten Sie - auch unter dem Eindruck der drohenden Untersuchungshaft stehend - die Entscheidung in dieser wichtigen Frage selbst in die Hand nehmen und einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen oder zu dieser Frage ggf. Bedenkzeit einfordern. Eine solche Bedenkzeit ist in jedem Falle zuzubilligen, denn der Pflichtverteidiger soll zwar unverzüglich bestellt werden; eine sofortige Beiordnung ist damit vom Gesetz aber nicht gemeint. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen übernimmt jederzeit und bundesweit Haft- und Pflichtverteidigungsmandate. |
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