Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Revision
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Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts kann ausschließlich die Revision eingelegt werden (§ 333 StPO). Während sich somit mit der Revision zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht für die ursprünglich beim Amtsgericht verhandelten Strafsachen eine dritte Instanz eröffnet, steht mit einer Revision gegen Urteile der großen Strafkammer des Landgerichts mit dem sodann befassten Bundesgerichtshof nur eine weitere Instanz zur Verfügung. Die Revision ist - ebenso wie die Berufung - innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Abweichend zum Rechtsmittel der Berufung muß die Revision später - binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils - begründet werden. Die Revisionsanträge nebst ihrer Begründung sind gemäß § 345 StPO an eine bestimmte Form und Frist gebunden. Die Revisionsbegründung kann nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Begründungsschrift wirksam abgegeben werden. Rechtsmittel können im Übrigen auch beschränkt werden, bspw. nur auf einen Teil des Schuldspruchs oder auf die Rechtsfolgen. Im Revisionsverfahren kommt es nicht unbedingt zu einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere wird beim Revisionsgericht nicht etwa die Beweisaufnahme wiederholt. Es werden also weder Zeugen gehört oder sonstige Beweismittel herangezogen. Das Oberlandesgericht bzw. der Bundesgerichtshof überprüfen das Urteil allein auf Rechtsfehler nach Maßgabe der §§ 337, 338 StPO. Das jeweilige Revisionsgericht entscheidet sodann, ob die angefochtene Entscheidung - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amts- bzw. Landgericht zurückverwiesen oder ob die Revision verworfen wird. In eher seltenen Fällen trifft das Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 StPO. Die Erfolgsaussichten einer Revision sind statistisch gesehen eher gering. So weisen beispielsweise die aktuelleren Tätigkeitsberichte des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Erfolgsquote von lediglich ca. 15 % aus, wobei jedoch nur ca. 3 % der Revisionen zu einer vollständigen Aufhebung des Urteils führen. Die Revision in Strafsachen stellt zudem hohe Anforderungen an das Können des Strafverteidigers und setzt nicht nur fundierte und aktuelle Kenntnisse der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, sondern verlangt über dies auch eine hinreichende Praxis, beispielsweise durch Revisionshauptverhandlungen vor dem Bundesgerichtshof oder Oberlandesgerichten.
Die Verteidigung im Revisionsverfahren, d. h. die Bearbeitung einer strafrechtlichen Revision ist eines der Spezialgebiete von Rechtsanwalt Dr. Gülpen. Ihm liegt vor allem das wissenschaftliche Arbeiten. Das akribische Aufspüren und die gewissenhafte Überprüfung der Urteilsbegründung auf Fehler, Widersprüche, Lücken, Erörterungs- und Darlegungsmängel, Verstöße gegen Denkgesetze sowie Subsumtions- und Rechts-anwendungsfehler in der Beweiswürdigung und der Strafzumessung oder bei der Rechtsfolgenentscheidung gelingt ihm ebenso wie das Aufdecken von Verfahrens-fehlern und Verfahrenshindernissen. Die systematische Fehleranalyse, die juristisch‑ dogmatische Argumentation, aber auch die sorgfältig methodisch-präzise Detail- und Feinarbeit erfordern dabei nicht nur Ausdauer und mitunter auch zeitaufwändigen Einsatz, sondern zudem eine fundierte Kenntnis und Recherche der umfangreichen obergerichtlichen Rechtsprechung und der Judikatur des Bundesgerichtshofs. Die professionelle Verteidigung im Revisionsverfahren und insbesondere die dabei als Kernstück im Mittelpunkt stehende Anfertigung der Revisionsbegründung stellt eine anspruchsvolle Tätigkeit dar. Die Revision ist für Mandanten oftmals die letzte Chance und Hoffnung, nicht selten gefühlt als rettender Strohhalm oder letzter Rettungsanker. In dem Bewusstsein dieser Bedeutung ist die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen seit vielen Jahren nachweislich mit Erfahrung und Erfolg in Revisionssachen tätig - mit deutlich überdurchschnittlicher Erfolgsquote. |
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