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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafr
echt 
StrafverteidigeR

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Kapitalstrafrecht | Schwurgerichtsverfahren
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Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts, welcher vom Gesetz selbst nicht verwendet wird, werden gemeinhin alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte verstanden.

Strafverfahren, in denen das menschliche Leben betroffen ist, stellen dabei sowohl den Strafverteidiger als auch dessen Verteidigungstätigkeit vor höchste Anforderungen.

Tötungsverbrechen finden ihre Ursache häufig in mensch­lichen und sozialen Konflik-ten oder beson­deren Situa­tionen, die für den Be­schul­dig­ten nicht zu bewäl­tigen waren. Der Be­schul­digte eines Tötungs­de­lik­tes befindet sich regel­mäßig in Untersuchungshaft oder ist einst­weilen unter­ge­bracht und sieht sich mithin schon frühzeitig mit einer frei­heits­ent­ziehen­den Maßnahme kon­fron­tiert. Nicht nur die abso­lute Straf­an­dro­hung für Mord (§ 211 StGB: "lebenslänglich"), sondern auch die für die weiteren Tötungs­de­likte (Totschlag, § 212 StGB; Tötung auf Ver­langen, § 216 StGB; Fahrlässige Tötung, § 222 StGB) in Betracht kommenden Rechts­folgen geben dem Be­schul­digten selbst bei un­geklärter Schuld­frage stets zu­sätz­lichen Anlaß zu größter Depression.
 
Ziel der Straf­ver­teidi­gung muß es daher sein, entweder die drohenden straf­recht­lichen Sank­tionen zu ver­mei­den oder im Falle einer un­ver­meid­baren Be­stra­fung die Straf­zu-mes­sung aktiv und in ver­tret­barem Maße mit­zuge­stalten. Neben fundierten Kenntissen im Straf- und Straf­ver­fahrens­recht werden daher in Schwur­ge­richts­verfahren im be-son­deren Maße auch psycho­lo­gisches Einfüh­lungs­vermögen und soziale Kom­pe­tenz vom Ver­tei­diger erwartet. Solche Straf­ver­fahren setzen den Straf­ver­tei­diger nicht nur höchsten Belas­tungen aus, sondern stellen regelmäßig auch eine Heraus­for­de­rung dar, der er gewachsen sein muß.
                       
In einem Schwur­gerichts­ver­fahren erlangen nicht selten sämt­liche der im Straf­pro­zeß bekannten Beweis­mittel (Zeugen, Urkunden, Augen­scheins­ob­jekte und Sach­be­weise sowie Sach­ver­stän­digen­gut­achten) große Bedeu­tung. Neben den quali­fi­zierten Kennt-nissen im Straf- und Straf­pro­zeßrecht sind daher auch sach­kun­dige Erfah­rungen und Kennt­nisse in den wissen­schaft­lichen Dis­zi­plinen der Psychi­a­trie, der Psycho­lo­gie, der Rechts­me­dizin und der Krimi­na­listik erfor­der­lich.
                         
Über dies finden Kapital­straf­ver­fahren häufig eine große Anteil­nahme in der breiteren Öffent­lich­keit und werden nicht selten auch von den Medien zur Kenntnis genommen. Auch ist festzustellen, daß die Medien zunehmend durch die Strafverfolgungsbehörden und/oder sonstige Verfahrensbeteiligte gegen die von ihnen Strafverfolgten instrumentalisiert werden.

Der Mandant empfindet dies natur­gemäß als Belas­tung. Sowohl das Straf­prozeßrecht als auch die Erfah­rung eines Ver­tei­di­gers bieten jedoch Möglich­keiten, insbe­son­dere in Ver­fahren gegen Jugend­liche und Heran­wach­sende, die Iden­tität des Beschul­digten im Rahmen der recht­lichen Mög­lich­keiten zu schützen. Aber selbst wenn das Medien­inter­esse als solches un­ver­meid­lich ist - nach dem Ver­ständ­nis der Rechts­anwalts­kanzlei Dr. Gülpen sucht der Straf­ver­tei­diger von sich aus nicht den Weg in die Medien zum Zwecke der Selbst­dar­stel­lung und Insze­nie­rung. Im Gegenteil: dem Verteidiger sind auch in solchen Fällen straf­pro­zessuale Schutzmög­lich­keiten des Mandanten an die Hand gegeben, die er zu dessen Inter­essen­wahr­neh­mung sowie zur Wahrung eines justiz­förmigen Ver­fah­rens nutzen sollte. Vielfach bedarf es auch nur des Finger­spitzen­gefühls des Ver­tei­digers, um einer nicht selten anzu­tref­fenden Vor­verur­tei­lung des Man­danten durch die Medien ent­gegen zu wirken.

Auch und gerade im Zusam­men­hang mit Tötungs­delikten gilt dabei einmal mehr, daß zwischen dem Beschul­digten und seinem Ver­tei­diger eine trag­fähige Ver­trauens­grund­lage bestehen muß. Denn bei der Ent­wick­lung und Ein­hal­tung eines trag­fähigen Ver­tei­di­gung­skon­zeptes kommt der Her­stel­lung eines Ver­trauens­verhältnisses zwischen Ver­tei­diger und Mandant eine beson­dere Be­deu­tung zu. Der Beschuldigte sollte einen Rechts­anwalt nur dann mit seiner Vertei­di­gung beauf­tragen und als ver­trauens­würdig im Mandat halten, wenn er davon ausgehen kann, in diesem einen loyalen Ver­treter seiner Inter­essen zu haben, der ihn akzep­tiert, ganz gleich wie vor­werf­bar oder auch schreck­lich die vor­ge­wor­fene bzw. begangene Tat sein mag.

Denn nur ein absolutes Ver­trauens­verhält­nis zwischen Mandant und Rechts­anwalt kann es er­mög­lichen, den Sach­ver­halt richtig zu erfassen und in einem an­ste­henden Ver­fahren die Ver­teidi­gung sach­gerecht und effizient zu gestalten. Gerade bei Tötungs­de­likten kommt es auf die Person des Täters, seine Biographie und Lebens­umstände, aber auch auf die Situa­tions­lage und Vorge­schichte an, die möglicher­weise zur Tat geführt haben. Hier ist es einmal mehr erfor­der­lich, daß sich der Ver­tei­diger in die Person des Täters zum Tat­zeit­punkt hinein­ver­setzen kann, um dessen Moti­va­tionen und Tatanlaß nach­zuvoll­ziehen. Eine unein­ge­schränkte Ver­trauens­basis ist hierzu unerläßlich.
                                         
Es muß daher zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten von Anfang an ein Vertrauensverhältnis in der Art und Weise bestehen, daß der Mandant ohne seinen Verteidiger keinerlei Angaben zur Sache macht. Bei Tötungs­delikten stehen die polizeilichen Ermitt­lungen insbesondere bei einem großen öffent­lichen Inter­esse häufig unter einem hohen Erfolgsdruck und sehen sich zudem mit dem Anspruch eines schnellen Ermitt­lungs­ergeb­nisses kon­fron­tiert. Nicht selten werden hierbei aber die Rechte der Beschul­digten miß­achtet oder ver­kürzt. Ein­lassungen des Beschuldigten ohne anwalt­lichen Bei­stand, zudem oftmals unter dem Ein­druck der Fest­nahme oder unter dem Schock der Tat, führen viel­fach zu irrepa­rablen Schäden, die bei früh­zei­tiger Inter­ven-tion der Ver­tei­digung hätten vermieden oder abge­mil­dert werden können.

Rechtsanwalt Dr. jur. Gülpen steht insbesondere als Fachanwalt für Strafrecht auch im Bereich des Kapitalstrafrechts kompetent und seriös mit Engagement und langjähriger Erfahrung strafverteidigend zur Seite. ​

                        

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