Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Kapitalstrafrecht | Schwurgerichtsverfahren
________________________________________________ Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts, welcher vom Gesetz selbst nicht verwendet wird, werden gemeinhin alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte verstanden. Strafverfahren, in denen das menschliche Leben betroffen ist, stellen dabei sowohl den Strafverteidiger als auch dessen Verteidigungstätigkeit vor höchste Anforderungen. Tötungsverbrechen finden ihre Ursache häufig in menschlichen und sozialen Konflik-ten oder besonderen Situationen, die für den Beschuldigten nicht zu bewältigen waren. Der Beschuldigte eines Tötungsdeliktes befindet sich regelmäßig in Untersuchungshaft oder ist einstweilen untergebracht und sieht sich mithin schon frühzeitig mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme konfrontiert. Nicht nur die absolute Strafandrohung für Mord (§ 211 StGB: "lebenslänglich"), sondern auch die für die weiteren Tötungsdelikte (Totschlag, § 212 StGB; Tötung auf Verlangen, § 216 StGB; Fahrlässige Tötung, § 222 StGB) in Betracht kommenden Rechtsfolgen geben dem Beschuldigten selbst bei ungeklärter Schuldfrage stets zusätzlichen Anlaß zu größter Depression. Ziel der Strafverteidigung muß es daher sein, entweder die drohenden strafrechtlichen Sanktionen zu vermeiden oder im Falle einer unvermeidbaren Bestrafung die Strafzu-messung aktiv und in vertretbarem Maße mitzugestalten. Neben fundierten Kenntissen im Straf- und Strafverfahrensrecht werden daher in Schwurgerichtsverfahren im be-sonderen Maße auch psychologisches Einfühlungsvermögen und soziale Kompetenz vom Verteidiger erwartet. Solche Strafverfahren setzen den Strafverteidiger nicht nur höchsten Belastungen aus, sondern stellen regelmäßig auch eine Herausforderung dar, der er gewachsen sein muß. In einem Schwurgerichtsverfahren erlangen nicht selten sämtliche der im Strafprozeß bekannten Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Augenscheinsobjekte und Sachbeweise sowie Sachverständigengutachten) große Bedeutung. Neben den qualifizierten Kennt-nissen im Straf- und Strafprozeßrecht sind daher auch sachkundige Erfahrungen und Kenntnisse in den wissenschaftlichen Disziplinen der Psychiatrie, der Psychologie, der Rechtsmedizin und der Kriminalistik erforderlich. Über dies finden Kapitalstrafverfahren häufig eine große Anteilnahme in der breiteren Öffentlichkeit und werden nicht selten auch von den Medien zur Kenntnis genommen. Auch ist festzustellen, daß die Medien zunehmend durch die Strafverfolgungsbehörden und/oder sonstige Verfahrensbeteiligte gegen die von ihnen Strafverfolgten instrumentalisiert werden. Der Mandant empfindet dies naturgemäß als Belastung. Sowohl das Strafprozeßrecht als auch die Erfahrung eines Verteidigers bieten jedoch Möglichkeiten, insbesondere in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die Identität des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu schützen. Aber selbst wenn das Medieninteresse als solches unvermeidlich ist - nach dem Verständnis der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen sucht der Strafverteidiger von sich aus nicht den Weg in die Medien zum Zwecke der Selbstdarstellung und Inszenierung. Im Gegenteil: dem Verteidiger sind auch in solchen Fällen strafprozessuale Schutzmöglichkeiten des Mandanten an die Hand gegeben, die er zu dessen Interessenwahrnehmung sowie zur Wahrung eines justizförmigen Verfahrens nutzen sollte. Vielfach bedarf es auch nur des Fingerspitzengefühls des Verteidigers, um einer nicht selten anzutreffenden Vorverurteilung des Mandanten durch die Medien entgegen zu wirken. Auch und gerade im Zusammenhang mit Tötungsdelikten gilt dabei einmal mehr, daß zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine tragfähige Vertrauensgrundlage bestehen muß. Denn bei der Entwicklung und Einhaltung eines tragfähigen Verteidigungskonzeptes kommt der Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte sollte einen Rechtsanwalt nur dann mit seiner Verteidigung beauftragen und als vertrauenswürdig im Mandat halten, wenn er davon ausgehen kann, in diesem einen loyalen Vertreter seiner Interessen zu haben, der ihn akzeptiert, ganz gleich wie vorwerfbar oder auch schrecklich die vorgeworfene bzw. begangene Tat sein mag. Denn nur ein absolutes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt kann es ermöglichen, den Sachverhalt richtig zu erfassen und in einem anstehenden Verfahren die Verteidigung sachgerecht und effizient zu gestalten. Gerade bei Tötungsdelikten kommt es auf die Person des Täters, seine Biographie und Lebensumstände, aber auch auf die Situationslage und Vorgeschichte an, die möglicherweise zur Tat geführt haben. Hier ist es einmal mehr erforderlich, daß sich der Verteidiger in die Person des Täters zum Tatzeitpunkt hineinversetzen kann, um dessen Motivationen und Tatanlaß nachzuvollziehen. Eine uneingeschränkte Vertrauensbasis ist hierzu unerläßlich. Es muß daher zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten von Anfang an ein Vertrauensverhältnis in der Art und Weise bestehen, daß der Mandant ohne seinen Verteidiger keinerlei Angaben zur Sache macht. Bei Tötungsdelikten stehen die polizeilichen Ermittlungen insbesondere bei einem großen öffentlichen Interesse häufig unter einem hohen Erfolgsdruck und sehen sich zudem mit dem Anspruch eines schnellen Ermittlungsergebnisses konfrontiert. Nicht selten werden hierbei aber die Rechte der Beschuldigten mißachtet oder verkürzt. Einlassungen des Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand, zudem oftmals unter dem Eindruck der Festnahme oder unter dem Schock der Tat, führen vielfach zu irreparablen Schäden, die bei frühzeitiger Interven-tion der Verteidigung hätten vermieden oder abgemildert werden können. Rechtsanwalt Dr. jur. Gülpen steht insbesondere als Fachanwalt für Strafrecht auch im Bereich des Kapitalstrafrechts kompetent und seriös mit Engagement und langjähriger Erfahrung strafverteidigend zur Seite. |
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