Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Peter-René Gülpen
Fachanwalt für Strafrecht
StrafverteidigeR
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Berufung
_______________________________________________ Auch bei einem guten und engagierten Strafverteidiger kann es jederzeit vorkommen, daß die Hauptverhandlung in einer Strafsache mit einer unzutreffenden Verurteilung oder einer unangemessen hohen Bestrafung endet. Hiergegen können sich Angeklagte, aber auch die Staatsanwaltschaft gegen zumeist dem Angeklagten günstige Entscheidungen mit der Einlegung von Rechtsmitteln behelfen. • Berufung Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter/in oder Schöffengericht) kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Hat die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden, so kann innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Es findet dann vor dem Landgericht eine Berufungsverhandlung statt, in der das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht nochmals aufgerollt wird. In der Regel werden hierbei die Zeugen erneut vernommen, die Sachverständigen nochmals gehört usw. In besonders gelagerten Bagatellverfahren mit einer entsprechenden Sanktionsmaßnahme gilt jedoch die Besonderheit der Annahmeberufung nach § 313 StPO. Das Rechtsmittel der Berufung ist dabei stets innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Im Gegensatz zu einer Revision bedarf eine Berufung einer schriftlichen Begründung nicht; es kann in vielen Fällen aber sinnvoll sein, dem Berufungsgericht vorab darzulegen, welche sachlichen Gründe es für das Rechtsmittel gibt. Das Rechtsmittel kann zunächst eingelegt und später auch wieder zurückgenommen werden. Ferner kann die Berufung auch beschränkt werden, bspw. auf einen Teil des Schuldspruchs oder auf den Rechtsfolgenausspruch. Rechtsmittelbeschränkungen sollten aber nicht allzu voreilig und unüberlegt erklärt werden, da diese im Falle ihrer Wirksamkeit nicht rückgängig zu machen sind. Dies gilt erst recht, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben sollte. Klarzustellen ist ein weitverbreiteter Irrtum, wonach der Angeklagte mit der Einlegung von Rechtsmitteln automatisch auch eine "Verschlimmerung" und insbesondere eine Verschärfung der Sanktionsfolgen zu befürchten habe. Legt allein der Angeklagte und/oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, gilt der lateinisch als reformatio in peius formulierte Grundsatz des Verschlechterungsverbots (eine Ausnahme bildet hier jedoch der Rechtsbehelf des Einspruchs im Strafbefehlsverfahren). Etwas anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft auch oder allein Berufung einlegt. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Gülpen verteidigt seit über 25 Jahren nachweislich mit Erfahrung und Erfolg in Berufungsverfahren und wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierbei auch als Pflichtverteidiger tätig. |
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